Aktion Freiheit statt Angst e.V.
20101104 Keine registergestützte Volkszählung 2011
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- Erstellt am Donnerstag, 04. November 2010 09:38
- Zuletzt aktualisiert am Samstag, 13. November 2010 10:03
- Veröffentlichungsdatum
ePetition beim Deutschen Bundestag gegen Volkzählung
Bis zum 16.12.2010 kann man/frau ein ePetition unterstützen, die sich gegen die Zusammenführung diverser Datenbestände in eine zentrale Datenbank für die Volkszählung 2011 wendet. Die Verknüpfung von Datenbeständen lässt neue und evtl. bei der Datenerfassung vorher nicht beabsichtigte Folgerungen zu und dies ist nach dem Zweckbindungsprinzip des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seinem Urteil zur Volkszählung 1983 eindeutig festgelegt.
Der Text der Petition lautet:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen die geplante Ausführung der registergestüzten Volkszählung 2011 zu unterbinden.
Begründung
Die Volkszählung 2011 und die damit verbundene Ansammlung
personenbezogener Daten aller Bundesbürger kann den Anforderungen eines
freiheitlich demokratischen Rechtstaates und insbesondere dem
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur
unzureichend gerecht werden. Das Erstellen von Personenprofilen, die
eine registergestützte Volkszählung in Verbindung mit den gespeicherten
Daten aller Bundesbürger zwangsläufig mit sich bringt, birgt große
Gefahren des Missbrauchs bzw. der Zweckentfremdung der Angaben mit
sich. Da hierbei auch mehrere Quellen zur Datengewinnung herangezogen
werden und müssen ist die Anonymität des einzelnen nicht mehr
gewährleistet.
Hierzu ein Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung von 1983:
"Eine Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien
würde zudem die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens
voraussetzen. Dies allerdings wäre ein entscheidender Schritt, den
einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu
katalogisieren. Aus der Sicht des Datenschutzes und des mit ihm
beabsichtigten Persönlichkeitsschutzes sei es deshalb unabweisbar, dass
Volkszählungen und andere Statistiken unabhängig von vorhandenen
Verwaltungsunterlagen selbständig durchgeführt würden und nicht auf der
Verknüpfung von Verwaltungsdateien basierten."
In Ermangelung der Anonymität als Folge der Katalogosierung eines
jeden Bürgers der Bundesrepublik Deutschland kann darüber hinaus
Artikel 3 der Verfassung nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen
werden. Voraussetzung für die Gleichstellung aller Menschen ist die
Unkenntnis von Unterscheidungsmerkmalen, sofern diese nicht zwingend
notwendig sind. Da der Begriff der Volkszählung allerdings das
Ermitteln der Anzahl von Menschen eines Volkes suggeriert, erschliesst
sich die Notwendigkeit der Kenntnis von personenbezogenen Daten nicht,
denn zum Zählen bedarf es grundsätzlich weder der Namen, noch der
Adressen oder weiterer Daten.
Da grundsätzlich alle im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
genannten Grundrechte auf Artikel 1 und somit auf die Unantastbarkeit
der menschlichen Würde zurückgeführt werden können, sind Sie hiermit
eindringlich dazu aufgewordert die geplante Volkszählung in geplanter
Art, Form und Umfang zu unterbinden.
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