20120211 ACTA stoppen!

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11.02.2012 Demo gegen ACTA in Berlin Die Arbeitsgruppe Zensur&Informationsfreiheit in...

20120120 Asylrecht ad absurdum gestaltet

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Gemeinsame Stellungnahme gegen die Inhaftierung von Asylsuchenden und das Asylschnellverfahren...

20120118 Rüstungsforschung aus dem Bildungshaushalt

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Die "Großen Brüder" von INDECT ... unter diesem Titel konnten Mitglieder der Arbeitsgruppe...

20120106 Besorgnis über Fluggastdaten-Weitergabe

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Stellungnahme der EU WP29 Datenschutz-Arbeitsgruppe zu PNR In einer weiteren Stellungnahme hat...

20120113 Wirklichen Arbeitnehmerdatenschutz durchsetzen!

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Aktion Freiheit statt Angst e.V. hat heute die Abgeordneten des Deutschen Bundestages...

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20120211 ACTA stoppen!

11.02.2012 Demo gegen ACTA in Berlin

Die Arbeitsgruppe Zensur&Informationsfreiheit in Aktion Freiheit statt Angst e.V. unterstützt die Demo gegen das ACTA Abkommen am Samstag, den 11.02. in Berlin.

  • Treffpunkt: → Neptunbrunnen am Alexanderplatz
  • Beginn: → 13:00 Uhr
  • Route: → Neptunbrunnen (Nähe...

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20120203 "Verratsdelikte und Kriegsverbrechen“"

Ist diese Republik auf dem rechten Auge blind?

Hessische Abgeordnete der Linken wurden zur Vernehmung ins LKA Sachsen vorgeladen. Absender war die Abteilung „Politisch motivierte Kriminalität links -  Verratsdelikte und Kriegsverbrechen“. Absurder geht es kaum noch. Friedlicher Widerstand gegen...


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20120203 Junge Union gegen ACTA

Internet-Zensur verhindern und Datenschutz erhalten!

In ihrer Pressemitteilung erklären die stellvertretende Bundesvorsitzende der Jungen Union, Dorothee Bär MdB, und Bundesvorstandsmitglied Henrik Bröckelmann zu den Angehörigen des Europäischen Parlaments zum ACTA Abkommen:

"Die Stärkung des...


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20120202 Fußballfans im Sucher

Innenminister plant Gesichtsscanner in Stadien

Lorenz Caffier, Innenminister von MV, will künftig Gesichtsscanner in Fußballstadien einzusetzen, um Randalierer "im Vorfeld" zu finden. Dazu sollen die Gesichter der Besucher mit Bildern aus der Datei "Gewalttäter Sport" abgeglichen werden, da nach...


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20120202 ACTA - Gefahr für Informationsfreiheit

Überwachung im Netz: Acta schürt Ängste

Das ACTA Abkommen soll sich gegen Produktpiraterie wenden, kann jedoch die Informationsfreiheit erheblich einschränken. ACTA wurde bereits von Vertretern der EU und 22 der 27 Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Nun muss das Europaparlament über das Abkommen...


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20120201 Senat gegen VDS

Senat in Rumänien lehnt auch neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ab

Der rumänische Senat hat Ende 2011 eine neues Gesetz zur Einführung der  Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Aufgrund des Drucks, den die EU-Kommission auf rumänische Behörden ausübte zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur...


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20120131 VDS und EU-Grundrechte

Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof wird als erstes die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kommission, das Europäische Parlament und den Rat zwei Monate lang um Auskunft und Stellungnahme bitten. So ist mit einer Entscheidung des Gerichtshofs zur...


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20120130 Timeline Chronik in Facebook

Datenschutz-Sorge wegen Timeline

Die Chronik "Timeline" wird bei Facebook in den nächsten Wochen für alle Nutzer weltweit verfügbar sein. Bis dahin müssen die Nutzer ihre Einstellungen überprüfen, sonst wird u.U. ihr bisheriges Leben in Facebook für alle sichtbar.

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20120129 Keine Datenweitergabe ohne Einwilligung

Datenschutz auch für Hartz-IV-Bezieher

Ein Urteil des Bundessozialgerichts untersagt den Jobcentern eine Datenweitergabe ohne Einwilligung der Betroffenen, denn durch die Offenlegung der sozialen Lage seien die Betroffenen dem "Hohn und Spott anderer (in dem Fall der Familie des Vermieters)...


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20120128 Vorratsdatenspeicherung wirkungslos

Studie schürt Zweifel an Vorratsdatenspeicherung

Eine 270 Seiten lange Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI)belegt es nun schwarz auf weiß: Es gibt keine Anhaltspunkte, dass ungeklärte Tötungsfälle mittels auf Vorrat gespeicherter...


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20120127 Millionen Mobilfunkdaten abgefragt

Berliner Parlament debattiert über die massenhafte Handy-Überwachung

Christopher Lauer von der Berliner Piratenpartei prangert im Abgeordnetenhaus die Nutzung von über 4,2 Millionen Mobilfunkdaten an, die bei der Verfolgung von Autobrandstiftern in Berlin abgefragt wurden. Damit greift die...


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20120126 Protest = Landfriedensbruch?

"Wer heute noch nicht verrückt ist, ist einfach nicht informiert."

Unter diesem schönen Motto kommentiert Manuela Pfohl im stern die Überwachung der Linken durch den Verfassungsschutz und kommt zu der Erkenntnis: "Da überwacht der Verfassungsschutz mit verfassungsfeindlichen Mitteln Abgeordnete,...


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20120125 Überwachung nur mit Richtervorbehalt

Überwachung mit GPS-Wanze ist eine Durchsuchung

Der US-amerikanische Supreme Court hat bestätigt, dass eine Überwachung per GPS Sender nur mit gültiger richterlicher Genehmigung geschehen darf. Die Erstellung eines Bewegungsprofils ist wie eine Durchsuchung zu bewerten.

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20120125 Verfassungsschutz - Überwachung der Linken

Staatsrechtler kritisiert flächendeckende Überwachung der Linken

Christoph Degenhardt,  Staatsrechtler und Richter des sächsischen Verfassungsgerichtshofs, kritisierte im Deutschlandfunk die flächendeckende Überwachung der Linken scharf: “Einzelne Abgeordnete zu beobachten mit Mitteln der...


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Aktion Freiheit statt Angst e.V.

Geschäftsordnung

Details

Geschäftsordnung für Aktion Freiheit statt Angst

 (Download als PDF)

§1 Der Vorstand

    1. Die Mitglieder des Vorstandes sollen sich monatlich zu den Belangen des Vereins besprechen.
    2. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mehrheitlich getroffen.
    3. Der Vorstand trifft Entscheidungen über die durchzuführenden Projekte, über finanzielle Maßnahmen bis zu einem Umfang von 2000 € und über die Art und Weise des Auftritts des Vereins in der Öffentlichkeit.
    4. Der Vorstand bestätigt die Leiter/innen in den Bundesarbeitsgruppen (§3 Abs. 4).
    5. Die Post des Vereins wird, sofern der Empfänger nicht genau bezeichnet ist, von den Vorständen bearbeitet bzw. weitergeleitet.

      Satzungsgemäß werden die Sitzungen der Organe des Vereins vom Vorsitzenden einberufen. Sofern der 1.Vorsitzende die schriftlichen Einladungen nicht selbst erstellt, beauftragt er den Schriftführer mit dem notwendigen Schriftverkehr. Im Verhinderungsfall übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgabe. Allen Mitgliedern des Vereins ist eine Kopie der Einladung und nach Ende der Sitzung eine Kopie des Sitzungsprotokolls zu zusenden.
    6. Eine Haftung des Vereins bzw. seiner Mitglieder für Fahrlässigkeit des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
    7. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes bzw. Gesamtvorstandes:

a) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gegenüber Institutionen und der Öffentlichkeit, sprechen für den Gesamtvorstand, berufen frist- und formgerecht Versammlungen ein und leiten diese; leiten Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstands an die Betreffenden weiter.

b) Der Vorstand genehmigt Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes; weist nach Prüfung von Rechnungen, Forderungen und Aufwandsentschädigungen diese zur Zahlung durch den Schatzmeister an, richtet zusammen mit dem Schriftführer ein Informations- und Organisationssystem für den Verein ein, führt und aktualisiert zusammen mit dem Schriftführer eine Mitgliederliste und sorgt für die Erstellung von Formularen und Organisationshilfsmitteln.

c) Die/Der 2. Vorsitzende vertritt die/den 1.Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung und übernimmt deren/dessen Aufgaben und Pflichten. In Abstimmung mit der/dem 1.Vorsitzenden übernimmt sie/er Aufgaben und Verpflichtungen der/des 1.Vorsitzenden, auch wenn diese/r nicht verhindert ist.

d) Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (1. und 2. stellv. Vorsitzende/r) vertreten jeweils die Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung und übernehmen deren Aufgaben und Pflichten. In Abstimmung mit den Vorsitzenden übernehmen sie jeweils die Aufgaben und Verpflichtungen der Vorsitzenden, auch wenn diese nicht verhindert sind.

e) Die beiden Vorstandsvorsitzenden sind nur gemeinsam verfügungs- und zeichnungsberechtigt.

f) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Buchführung der Einnahmen und Ausgaben des Vereines zuständig; überwacht Eingang und Ausgang von Zahlungen; erstellt die Erhebungen für die Mitgliedsbeiträge und stellt diese den Mitgliedsorganisationen und Mitgliedern zu; führt und berichtigt den Vermögensbestand und das Inventar unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften; überweist Zahlungen nach Freigabe durch den 1.Vorsitzenden, mahnt rechtzeitig (innerhalb 14 Tagen) ausstehende Forderungen an und sorgt für deren Eintreibung. Er stimmt halbjährlich das Kassenbuch mit dem geschäftsführenden Vorstand ab.

g) Die KassenprüferInnen können jederzeit Einblick in die Finanzen und Buchführung verlangen. Sie sollten mindestens halbjährlich die Buchhaltung prüfen.

8. Sämtliche finanzielle Verpflichtungen sind entsprechend von den Vorstandsvorsitzenden vorzunehmen. Rechnungsstellung erfolgt für den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Berlin.

9. Ausgenommen hiervon ist Verbrauchsmaterial, das die Funktionsträger selbst beschaffen. Die FunktionsträgerInnen innerhalb des Vorstandes erstellen für ihren Verantwortungsbereich den voraussichtlichen Finanzbedarf (inklusive der Reisekosten) für das folgende Geschäftsjahr und melden diesen dem geschäftsführenden Vorstand bis 4 Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres als Grundlage für den Haushaltsplan des neuen Geschäftsjahres.
10. Die/Der 1.Vorsitzende hat auf der jeden Jahres stattfindenden ordentlichen Vollversammlung (gem. §8 der Satzung) einen Rechenschaftsbericht einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens schriftlich vorzulegen, ihn und die Vereinspolitik zu erläutern sowie etwaige Bilanzen zu erstellen.
11. Im Falle der Ab- oder Neuwahl bzw. Abberufung der bestellten Organe hat der Vorstand die Geschäfte bis zur Übergabe fortzuführen.
12. Über Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist hier nur bei vollständiger Anwesenheit beschlussfähig.

§2 Der Beirat

  1. Der Beirat entscheidet über finanzielle Maßnahmen in einem Umfang von über 2000 €.
  2. Der Beirat ist bei der Anwesenheit von mindestens 13 Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Entscheidungen des Beirats werden mehrheitlich getroffen.
  4. Der Beirat trifft strategische Entscheidungen und die grundsätzliche Ausrichtung der Vereinsarbeit.
  5. Der Beirat besteht aus:
  6. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes bzw. Gesamtvorstandes:
    • den Delegierten der Vollversammlung, die keine andere Funktion im Verein innehaben dürfen,
    • den Delegierten der Mitgliedsorganisationen, die keine andere Funktion im Verein innehaben dürfen,
    • allen Leiter/innen der Bundesarbeitsgruppen,
    • den Mitgliedern des Vorstands,
    • Ehrenmitgliedern, die von jedem Mitglied des Vereins als Mitglieder des Beirats vorgeschlagen werden können; die Ehrenmitglieder im Beirat werden durch die Vollversammlung in den Beirat gewählt.
  7. Die Anzahl der jeweils im Beirat vertretenen Delegierten der Vollversammlung, Delegierten der Mitgliedsorganisationen und Ehrenmitgliedern muss paritätisch sein. Das Quorum wird durch die Vollversammlung festgelegt.

§3 Die Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist bei der Anwesenheit von mindestens 13 Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Entscheidungen der Vollversammlung werden mehrheitlich getroffen.
  3. Die Vollversammlung legt das Quorum der im Beirat vertretenen  Delegierten der Vollversammlung, Delegierten der Mitgliedsorganisationen und Ehrenmitglieder fest (§2 Abs. 5).

§4 Bundesarbeitsgruppen

  1. Bundesarbeitsgruppen (BAG) sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern des Vereins zur Erarbeitung und Durchführung von spezifischen Arbeitsinhalten. Die Bundesarbeitsgruppen sind dem Vorstand und der Vollversammlung in Textform vorzustellen und durch den Vorstand zu bestätigen.
  2. Die Bundesarbeitsgruppen, zu denen es in lokalen und regionalen Gruppen (Ortsgruppen) Entsprechungen gibt, bestehen aus den LeiterInnen aller loakeln und regionalen Arbeitsgruppen (LAG). Auch Nicht-Mitglieder des Vereins können in LAG mitarbeiten, jedoch nicht die Funktion einer/s Leiters/in ausüben.
  3. Bundesarbeitsgruppen können jederzeit von ihren Mitgliedern gebildet und aufgelöst werden.
  4. Jede Bundesarbeitsgruppe muss eine/n Leiter/in bestimmen. Der Modus der Bestimmung und Delegation einer/s Leiters/in bleibt den BAG überlassen.
  5. Die Leiter/innen der Bundesarbeitsgruppen werden von deren Mitgliedern dem Vorstand vorgeschlagen und vom Vorstand bestätigt. Sie sind für den Vorstand Ansprechpartner/in und haben gegenüber dem Vorstand auf Verlangen Auskunft über den Stand der Projekte zu erteilen, sowie Rechenschaft über die Durchführung und Finanzierung der Projekte abzulegen.

§5 Anträge

  1. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden.
  2. Ausgenommen sind Anträge zur Geschäftsordnung (GO).
    Diese sind:
    1. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    2. Antrag auf Ende der Rednerliste
    3. Antrag auf Ende der Debatte
    4. Antrag auf Vertagung
    5. Antrag auf Nichtbefassung
    6. Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit
    7. Antrag auf Ende des Ausschlusses der Öffentlichkeit

§6 Protokolle

  1. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der letzten Mitgliederversammlung zugestellt.

§7 Tätigkeiten im Namen des Vereins

  1. Tätigkeiten im Namen des Vereins Dritten gegenüber, wie z.B. Briefe, Flugblätter, Veröffentlichungen etc. bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
  2. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten, die auf regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden. Die regionalen und lokalen Gruppen genießen Autonomie, müssen aber kenntlich machen, daß es sich um regionale oder lokale Tätigkeiten handelt. Hierfür zeichnen die regionalen oder lokalen Gruppen mit „Aktionsbündnis Freiheit statt Angst“, ergänzt durch den Namen der Stadt oder Region.

§8 Haushaltsrahmenplan/Haushaltsplan

  1. Der Haushaltsrahmenplan dient zur Feststellung der Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins voraussichtlich notwendig ist.
  2. Der Schatzmeister legt den Entwurf des Haushaltsrahmenplans für das folgende Geschäftsjahr bis zum 01. August jeden Jahres vor. Die einzelnen Organe haben ihren Finanzbedarf bis zum 1.Juli jeden Jahres an den Schatzmeister zu melden. Der Gesamtvorstand erstellt auf dieser Basis einen Haushaltsplan, der nach Verabschiedung durch den Finanzausschuß der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
  3. Der Haushaltsplan ermächtigt den Vorstand, Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.
  4. Übertragungen innerhalb des Haushalts kann der Vorstand vornehmen, sofern die Gesamthöhe nicht überschritten wird. Haushaltsübertragungen ins nächste Haushaltsjahr sind möglich.
  5. Er gibt das laufende Haushaltsjahr höhere Ausgaben , wird der Vorstand einen Nachtragshaushalt erstellen, der den Mitgliedern zur Ratifizierung vorgelegt wird.
  6. Durchgeführte Veranstaltungen (Sitzungen, Tagungen, Lehrgänge etc.), Reisekosten und andere Kosten, sowie verauslagte Gelder müssen bis 4 Wochen nach Ende des laufenden Haushaltsjahres abgerechnet werden. Nachträgliche Abrechnungen werden nicht anerkannt.
  7. Abrechnungen müssen spätestens einen Monat nach Quartalsende (Datum des Poststempels) dem Vereinsvorsitzenden vorliegen. Eine Begleichung von Abrechnungen durch den Schatzmeister kann nur nach schriftlicher Genehmigung (Sichtvermerk) durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden erfolgen.
  8. Bei der Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Zahlungen erfolgen nur gegen Beleg bzw. Quittung!

§9 Aufwandsentschädigungen/Kostenerstattung

  1. Für Ihre Tätigkeit gemäß §12 der Vereinssatzung werden diesen Mitgliedern und Mitgliedern, die Aufgaben für den Verein übernommen haben oder für besondere Aufgaben delegiert wurden, ihre Aufwendungen für Material, Porto, Telefongebühren nach Vorlage der entsprechenden Nachweise erstattet.
  2. Der Antrag auf Erstattung der Auslagen muss vor Durchführung der Tätigkeit bzw. der Ausgaben gemäß der Satzung und der Geschäftsordnung beschlossen sein.
   
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