Aktion Freiheit statt Angst e.V.
Definition VDS
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- Erstellt am Sonntag, 13. Dezember 2009 10:22
- Zuletzt aktualisiert am Freitag, 14. Mai 2010 14:40
- Veröffentlichungsdatum
Vorratsdatenspeicherung (VDS)
Die Vorratsdatenspeicherung ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“[1] eingeführt worden, das am 9. November 2007 in namentlicher Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten[2][3] des Bundestags verabschiedetVorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die Möglichkeit der Bekämpfung und Verfolgung von schweren Straftaten.
Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren.
Die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungsrechtlich umstritten, da sie anlasslos in die Grundrechtspositionen sämtlicher Nutzer elektronischer Dienste eingreift.Unter anderem zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter und Internetprovider verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate „auf Vorrat“ zu speichern. Im Einzelnen sind das:
- Für Telefonverbindungen die Rufnummern von Anrufer und Angerufenem, die Anrufzeit sowie bei Handys zusätzlich IMEI-Nummern, Funkzellen und bei anonymen Guthabenkarten auch Aktivierungsdatum und -funkzelle. Für Kurznachrichten (SMS) gilt das Gesagte entsprechend. Bei Internet-Telefondiensten ist auch die jeweilige IP-Adresse des Anrufers bzw. des Angerufenen zu speichern.
- Für den Verbindungsaufbau mit dem Internet, die für diese Verbindung vergebene IP-Adresse des Nutzers. Nicht gespeichert werden die IP-Adresse und die URIs der im Internet aufgerufenen Adressen, sowie auch nicht die abgerufenen Inhalte selbst.
- Beim Versand einer E-Mail die Absender-IP-Adresse, die E-Mail-Adressen aller Beteiligten und der Zeitpunkt des Versands, beim Empfang einer E-Mail auf dem Mailserver wiederum alle involvierten E-Mail-Adressen, die IP-Adresse des Absender-Mailservers und der Zeitpunkt des Empfangs, beim Zugriff auf das Postfach der Benutzername und die IP-Adresse des Abrufers. Weitere Bestandteile der E-Mails werden nicht gespeichert.
Die mündliche Verhandlung zu diesen Klagen am 15.12.2009 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war ein Desaster für die Vertreter der Staatsseite. Da die Justizministerin, Leutheuser-Schnarrenberg selbst zu den Klägern gegen das Gesetz gehörte, waren nur wenige Verteidiger der VDS anwesend.
Siehe dazu auch /presse/unsere-themen-in-der-presse/916-20091225-vorratsdatenspeicherung-qverfassungswidrigq-und-queberzogenq
und der Text unseres Plädoyers
/presse/unsere-themen-in-der-presse/898-20091220-plaedoyer-gegen-die-vorratsdatenspeicherung
Am 02.03.2010 wurde das Urteil zur Verfassungsklage gegen die Vorratsdatenspeicherung verkündet. Die Vorratsdatenspeicherung ist nach dem bestehenden Gesetz unzulässig und alle gespeicherten Daten sind zu löschen. Das Gericht folgte aber nicht den Klägern in der Feststellung, dass Vorratsdatenspeicherungen grundsätzlich unverhältnismäßig und damit unzulässig sind.
Eine Sammlung von Einschätzungen zum Urteils haben wir hier zusammengestellt:
/presse/unsere-themen-in-der-presse/1144-20100302-news-sammlung-zum-urteil-zur-vorratsdatenspeicherung-ein-phyrhussieg
Die aktuelle Situation zur Vorratsdatenspeicherung in Europa
Wiki meint:
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorratsdatenspeicherung














