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20101230 Datenschutz und Voice-over-IP

Details

30.12.2010: Arbeitgeber als Telefondiensteanbieter

Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf Arbeitgeber ist gegeben, sobald durch ausdrückliche Erlaubnis oder durch Duldung der privaten Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel (wie zum Beispiel E-Mail, Internet und Telefon) der Arbeitgeber zum Diensteanbieter wird.
An dieser Stelle ist das TKG damit weiter gefasst als das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welches „nur“ dem Schutz natürlicher Personen gilt.

Mehr dazu bei http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/datenschutz-voice%E2%80%93over%E2%80%93ip-voip-datenschutzrechtliche-anforderungen/

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