20120217 Blankettnorm für den Krieg
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Militärischem Handeln sollen gerichtliche Konsequenzen genommen werden
Die Bundeswehr ist an die Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). So eine Grundrechtsbindung ist aber nicht territorial definiert, gilt also nicht nur in Deutschland, sondern kann überall dort zur Geltung kommen, wo deutsche Staatsgewalt ausgeübt wird folglich auch bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Damit könnten Betroffene, wie Angehörige der Opfer von Kunduz gegen die erfolgten Grundrechtseingriffe vor einem deutschen Gericht klagen.
So hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Urt. v. 11.11.2011, Az. 25 K 4280/09) die Überstellung eines der Piraterie Verdächtigen durch die Bundesmarine an kenianische Behörden für rechtswidrig erklärt, weil die dortigen Haftbedingungen nicht völkerrechtlichen Mindeststandards genügten.
Deshalb macht man sich Gedanken zu einem "Streitkräfteeinsatzgesetz“, um von der Bundeswehr begangene Grundrechtsverstöße, etwa von ihr verursachte so genannte Kollateralschäden, rechtlich abzusichern.
Mehr dazu bei http://www.imi-online.de/download/Haid1_Ausdruck1_2012.pdf
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