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26.02.2013 Hartz-IV Empfänger dürfen schwärzen

Bundessozialgericht zu den Rechten und Pflichten von Empfängern von Grundsicherung

Das Bundessozialgericht hatte am 19.09.2008 ( B 14 AS 45/07 R)festgestellt , dass "dem Antragsteller eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate, einer Kontoübersicht und der Lohnsteuerkarte obliegt."

Dabei kann man/frau aber aus Gründen des Datenschutzes auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen schwärzen oder unkenntlich machen, wenn diese Zahlungen die personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften). Die überwiesenen Beträge müssen aber lesbar bleiben.

Auch dürfen Schweigepflichtentbindungserklärungen von Hilfeempfängern gegenüber ihren Ärzten oder Ämtern und Einrichtungen grundsätzlich nur gefordert werden, soweit es im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Es ist somit nicht zulässig, diese Erklärung von jedem Antragsteller routinemäßig zu verlangen, ohne die Erforderlichkeit für den Einzelfall geprüft zu haben.

Mehr dazu z.B. bei http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=13037&article_id=56165&_psmand=48

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Tags: #Anonymisierung #Hartz-IV #Datenschutz #Arbeitnehmerdatenschutz #Datenpannen #skandale
Erstellt: 2013-02-26 08:27:34
Aufrufe: 1700

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