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19.01.2015 Online Petition gegen BND Etat "verschleppt"

Demokratische Mitwirkung nur wenn es die Politik nicht stört

Inhalt:

Am 06.10.2014 reicht ein (uns bekannter) Bürger die Petition Pet 3-18-04-17-012868 beim Petitionsausschuss des  Deutschen Bundestages ein. Das sollte mehr als rechtzeitig sein, um Online eingestellt zu werden, bevor eine Entscheidung zur Verabschiedung der Haushaltserhöhung für den BND (Wir haben darüber berichtet und auch vor dem Bundestag dagegen protestiert https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/4648-20141127-protest-gegen-etat-erhoehung-fuer-bnd.htm) im Bundestag ansteht. Üblich ist eine Bearbeitungszeit bis zur Zulassung von Online-Petitionen von drei Wochen.

Der Text der Petition lautet:
„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die im Haushalt 2015 eingestellten zusätzlichen Mittel für den BND im Vergleich zu 2014 nicht zu genehmigen, stattdessen diese im Rahmen der Digitalen Agenda einzusetzen für Schulungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Entwicklung und Einführung freier, offener Verfahren für sichere, rechtsverbindliche Onlinekommunikation.“

Doch was passiert nun? Erstmal nichts  ... und dann immer noch nichts.

Der Petitent fragt nach ... nichts.
Der Petitent fragt schriftlich nach und erhält erst am 18. Dezember, also viel zu spät, denn am 27.11. steht die Entscheidung im Bundestag an, folgende Antwort

Die "verspätete" Ablehnung

Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
 

Bundesnachrichtendienst, Pet 3-18-04-17-012868            18. November 2014 (real Dezember, falsches Datum der Bundestags-Antwort taucht nochmal im Text auf)

Sehr geehrter Herr  ,
hiermit komme ich zurück auf Ihre Petition, mit der Sie errei­chen möchten, dass Haushaltsgelder, die im Haushalt 2015 zu­sätzlich für den Bundesnachrichtendienst (BND) eingestellt sind, für die Schulung der Bürger im Rahmen der Digitalen Agenda genutzt werden.

Zu Ihrem Anliegen hat das Bundeskanzleramt zwischenzeitlich Stellung genommen.

Der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschuss obliegt, hat daraufhin das von Ihnen vor­getragene Anliegen sorgfältig geprüft und in diese Prüfung die beigefügte Stellungnahme des Bundeskanzleramtes einbezogen.

Nach Prüfung aller Gesichtspunkte kommt der Ausschussdienst zu dem Ergebnis, dass eine Umsetzung Ihres Anliegens ange­sichts der gegenwärtigen Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet ausgeschlossen erscheint. Diese Auffassung stützt sich insbeson­dere auf die in der Stellungnahme schlüssig dargestellte Sach-und Rechtslage, die Ihrem Anliegen entgegensteht.

Danach hat der Deutsche Bundestag insbesondere die Bewilli­gung von Ausgaben für die Nachrichtendienste im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung durch das Vertrauensgre­mium abhängig gemacht. Im Übrigen unterliegt der Wirtschafts­plan des BND der Geheimhaltung. Auf Details kann daher nicht näher eingegangen werden.

Der Bundeshaushalt wurde zudem am 28. November 2014 bereits beschlossen.

Einwendungen gegen diese Bewertung können Sie innerhalb von sechs Wochen mitteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird den Abge­ordneten des Petitionsausschusses vorgeschlagen, das Petitions­verfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden kann, Folgen der Ausschuss und das Plenum des Deut­schen Bundestages diesem Vorschlag, erhalten Sie keinen weite­ren Bescheid.

Weil Ihre Petition nicht den gewünschten Erfolg haben wird, sieht der Ausschuss von einer Veröffentlichung auf der Internet­seite des Petitionsausschusses ab (vgl. Nr. 4e der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen gemäß Ziffer 7.1 (4] der Verfahrensgrundsätze; veröffentlicht unter www.bundes-tag.de/Petitionen).

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

 

Das beiliegende Schreiben des Bundeskanzleramts behauptet:

Bundeskanzleramt, 11012 Berlin
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss Platz der Republik 1 11011 Berlin

Oktober 2014, Eingabe des Herrn ____ vom 6. Oktober 2014, Pet 3-18-04-17-012868

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der oben bezeichneten Petition nehme ich wie folgt Stellung:

Der Bundesnachrichtendienst unterliegt der parlamentarischen Kontrolle durch verschie­dene Gremien des Deutschen Bundestages. Die Kontrollbefugnisse des Parlamentari­schen Kontrollgremiums, der G10-Kommission sowie des Vertrauensgremiums sind je­weils gesetzlich geregelt. Umfang und Ausgestaltung der parlamentarischen Kontrolle obliegen ausschließlich dem Willen des Gesetzgebers.

Der Deutsche Bundestag hat insbesondere die Bewilligung von Ausgaben für die Nach­richtendienste im Haushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung durch das Vertrau­ensgremium abhängig gemacht. Im Übrigen ist anzumerken, dass der BND-Wirtschaftsplan der Geheimhaltung unterliegt und daher auf Details nicht näher einge­gangen werden kann.

Deutschland sieht sich im 21. Jahrhundert mit einer Reihe neuer, sicherheitspolitischer Herausforderungen konfrontiert. Sie reichen von der Bedrohung durch Cyberangriffe bis hin zu krisenhaften Entwicklungen an den Grenzen Europas. Der Bundesnachrichten­dienst ist stärker denn je gefordert, einen Beitrag zum frühzeitigen und vor allem rechtzei­tigen Erkennen dieser Gefahren zu leisten. Die fortschreitende Digitalisierung der Welt hat erheblichen Auswirkungen auf den Informationssektor und damit einhergehenden Bedrohungen für Deutschland, zeigt den Bedarf des Bundesnachrichtendiensts auf, auf die technischen Entwicklungen zu reagieren.

Jegliche Datengewinnung und -Verwendung durch den BND - insbesondere auch Übermittlungen an andere Stellen - können ausschließlich im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (u.a. BNDG, G10-Gesetz) erfolgen. Der Bundesnachrichtendienst ist wie jede andere Behörde auch gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden.

Im Auftrag

 

Damit wurde eine erfolgversprechende Petition wirksam verhindert. Der Petitent will sich jedoch mit diesen inhaltsleeren Begründungen nicht abfinden und hat die Möglichkeit der Einwendung genutzt und geschrieben

Begründete Enwände

An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Berlin

Bundesnachrichtendienst, Pet 3-18-04-17-012868

Sehr geehrte Damen und Herren,
in ihrem Schreiben vom 18.12.2014 wurde mir mitgeteilt, dass „nach Prüfung aller Gesichtspunkte“ der Ausschussdienst zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Umsetzung meines Anliegens ausgeschlossen sei.

Der Text meiner Petition lautet:
„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die im Haushalt 2015 eingestellten zusätzlichen Mittel für den BND im Vergleich zu 2014 nicht zu genehmigen, stattdessen diese im Rahmen der Digitalen Agenda einzusetzen für Schulungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Entwicklung und Einführung freier, offener Verfahren für sichere, rechtsverbindliche Onlinekommunikation.“

Hiermit möchte ich innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist von sechs Wochen meine Einwände gegen diese Entscheidung mitteilen, die ich im folgenden ausführlich darstellen werde.

Formale Einwände

Pet 3-18-04-17-012868 entspricht in allen Punkten den Regularien, wie sie für eine Petition vorgesehen sind.

Darüber hinaus geschah die Einreichung der Petition bereits am 06.10.2014, also mehr als rechtzeitig, um eine Entscheidung vor der Verabschiedung des Haushalts herbei zu führen. Üblich ist eine Bearbeitungszeit von drei Wochen, wie mir aus dem Petitions-Ausschuss mitgeteilt wurde. Mit einer Laufzeit der Online-Petition von zusätzlichen vier Wochen wäre ein ausreichender Zeitraum bis zur Entscheidung über die Petition von sieben Wochen gegeben gewesen. Damit hätte die Petition VOR dem 28. November entschieden sein können.

Dass die normalen Fristen vom Petitions-Ausschuss nicht eingehalten wurden, ist auf Versäumnisse des Petitionsausschusses zurück zu führen. Die Bearbeitungszeit von weit über zwei Monaten ist unverhältnismäßig und bereits innerhalb des Petitionsausschusses gerügt worden. Dieses Versagen des Gremiums darf aus meiner Sicht nicht zu Lasten des Petenten ausgelegt werden und zu einer Ablehnung der Petition führen.

Sollte dieses Vorgehen in Zukunft üblich sein, wäre es für die von Petitionen betroffenen staatlichen Organe ein leichtes, durch Verzögerungen Petitionen systematisch unwirksam zu machen. Hier ist ein Dammbruch zu befürchten, der in diesem Petitions-Fall sofort zu unterbinden ist mit der konsequenten Durchführung der Petition und deren unverzüglichen Veröffentlichung.

Darüber hinaus ist die Einholung der Stellungnahme des Kanzleramtes - neben der extremen Verzögerung - ebenfalls ein fragwürdiger Vorgang, hier nun aber bereits von Verfassungsrang. Das Kanzleramt als Teil der Bundesregierung ist eindeutig der Exekutive zuzuordnen. Der Bundestag – und damit auch der ihm zugeordnete Petitionsausschuss – ist Teil der Legislative mit u.a. dem eindeutigen Auftrag, über die Exekutive eine Kontrollfunktion auszuüben. Es ist verfassungsrechtlich Fragwürdig, wenn also das Kanzleramt (Exekutive) über die Legitimation eines Vorgangs der Legislative (Bundestag) entscheiden kann, insbesondere dann, wenn das Kanzleramt als für den BND zuständiger Teil der Regierung auch noch direktbetroffen ist. Damit wird die im Grundgesetz verbriefte Gewalteintrennung und Kontrollfunktion ausgehebelt.

Sollte dieses Vorgehen in Zukunft üblich sein, wäre es für die von Petitionen betroffenen staatlichen Organe ein leichtes, durch ablehnende Stellungnahmen Petitionen systematisch unwirksam zu machen. Hier ist ein Dammbruch zu befürchten, der in diesem Petitions-Fall sofort zu unterbinden ist mit der konsequenten Durchführung der Petition und deren unverzüglichen Veröffentlichung.

In „IV. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)“, Stand: 15. Januar 2014, ist festgelegt:
„Ist der Ausschussdienst der Auffassung, dass die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird, kann er dem Petenten die Gründe mit dem Hinweis mitteilen, dass das Petitionsverfahren abgeschlossen werde, wenn er innerhalb von sechs Wochen keine Einwendungen erhebe.“

Mit der nun vorliegenden Entscheidung verstößt der Petitionsausschuss gegen die Regeln, die für die Veröffentlichung einer Petition greifen. Eine Veröffentlichung ist durchzuführen, wenn vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Anliegen muss von allgemeinem Interesse sein.
  • Es darf keine persönlichen Bezüge enthalten.
  • Anliegen und Begründung müssen knapp und allgemein verständlich formuliert sein.
  • Es werden nur Themen veröffentlicht, bei denen eine sachliche Diskussion zu erwarten ist.

Darüber hinaus greift der Petitionsausschuss mutwillig dem Meinungsbildungsprozess sowohl im Rahmen der Veröffentlichung als auch auch im anschließenden Anhörungsverfahren voraus. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sowohl durch den Diskurs in der Öffentlichkeit – angeregt durch die Veröffentlichung der Petition – als auch innerhalb von Parlament und Regierung die Umsetzung der Petition möglich ist, weil durch die Debatte Handlungsprioritäten verändert werden.

Mit der jetzigen Entscheidung wird dem Petenten das Recht verwehrt, alle von der Verfassung und dem Petitionsverfahren gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dies stellt im Vergleich zu anderen Petitionen – neben der unverhältnismäßigen Verzögerung durch den Petitionsausschuss – eine wesentliche Ungleichbehandlung dar, die nicht hinnehmbar ist.

Sollte dieses oben beschriebene Vorgehen in Zukunft üblich sein, wäre es für die von Petitionen betroffenen staatlichen Organe ein leichtes, durch Feststellung von Erfolglosigkeit unliebsame Diskurse aus der Öffentlichkeit fernzuhalten. Hiermit würde das Ausbilden einer kritischen Öffentlichkeit unterdrückt und ein
wesentliches Element der Meinungsbildung im politischen Prozess – die Petition – unwirksam. Das tiefe Anliegen des Petitionsrechts in der Verfassung würde damit ausgehebelt. Hier ist ein Dammbruch zu befürchten, der in diesem Petitionsfall sofort zu unterbinden ist mit der konsequenten Durchführung der Petition und deren unverzüglichen Veröffentlichung.

Inhaltliche Einwende

Unter der Überschrift „Juristen werfen dem BND Verfassungsbruch vor“ berichtete die Süeddeutsche Zeitung in der Online-Ausgabe vom 22.05.2014 über die Befragung von Staatsrechtler Matthias Bäcker, Ex-Verfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem und Hans-Jürgen Papier, ehemals Präsident des Verfassungsgerichts, im NSA-Untersuchungsausschuss. Das Resümee des Journalisten ist knapp wiedergegeben in dem Artikel: „Sie alle kommen zum gleichen Ergebnis: Der Bundesnachrichtendienst handelt in Teilen grundgesetzwidrig.“ Der Artikel zitiert aus der Vernehmung und verdeutlicht das einhelligeUrteil der Verfassungsexperten mit folgenden Aussage: „Es gibt nach Ansicht der Experten derzeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Arbeit des BND.“

Am 16.01.2015 fand die Befragung des ehemaliger Bundesdatenschutzbeauftragten Pater Schaar statt. Die WebSite des Bundestages vermeldet dazu unter der Überschrift „Schaar fordert mehr Kontrolle“: „Schaar plädierte dafür, auch die BND-Aufklärung im Ausland wie etwa in Bad Aibling im Falle einer Datenauswertung auf deutschem Boden der Kontrolle durch den Bundesdatenschutzbeauftragten zu unterstellen. Dieses Problem sei „dringend klärungsbedürftig“. Der Zeuge sagte, vor dem Auffliegen des NSA-Skandals sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der BND auch Erkenntnisse an die NSA übermittele, die er bei der Auswertung von internationalem Transit-Datenverkehr durch die Bundesrepublik gewinne.“

Aus beiden Befragungen ergeben sich zwei eindeutige Resultate:

1) Der BND handelt nicht mehr auf der Grundlage der Verfassung.
2) Der BND ist selbst von den zuständigen Experten des Datenschutzbeauftragten nicht zu kontrollieren.

Entsprechend ist eine Kontrolle durch Datenschutz-Laien aus Reihen der Bundestagsabgeordneten, z.B. im G-10-Gremium, lediglich ein Farce.

Damit ist auch die Erklärung des Bundeskanzleramtes,der BND sei „wie jede andere Behörde auch gemäß Art. 20 Abs 3 GG an Recht und Gesetzt gebunden“ als Schutzbehauptung ohne Wahrheitsgehalt entlarvt.

Unter diesen Umständen, dass ein Geheimdienst weder auf der Grundlage der Verfassung noch unter Kontrolle von Parlament und Experten agiert, ist jedwede Ausstattung dieses Dienstes mit zusätzlichen Geldmitteln ein fahrlässiger Anschlag auf die freiheitliche demokratische Grundordnung Deutschlands.

Wie die Petition zum BND-Etat daher richtig fordert, muss die weitere Mittelzuweisung an den BND gestoppt und eine Reform unmittelbar begonnen werden. Geldmittel müssen vielmehr in den Schutz der durch den Geheimdienst ausgespähten Bevölkerung investiert werden. Bundesdatenschutz und Parlament müssen rechtlich und technisch in die Lage versetzt werden, die Geheimdienst umfassen und durchgreifend zu kontrollieren. Jede weitere Mittelzuweisung muss von einer konkreten Umsetzung dieses Vorhaben abhängig gemacht werden.

Um mit der Reform des BND unmittelbar zu beginnen, ist ein Einfrieren der Geldmittel unbedingt erforderlich. Daher ist die Petition „Bundesnachrichtendienst Pet 3-18-04-17-012868“ unverzüglich zu veröffentlichen, um bei entsprechender Quorum eine öffentliche Anhörung der Petition durchzuführen.

Zusammenfassend fordere ich den Petitionsausschuss des Bundestages auf, mir meine von der Verfassung garantierten Rechte auf eine Petition nicht weiter vorzuenthalten und ausschließlich nach den Regularien zur Veröffentlichung einer Petition zu verfahren, indem die Veröffentlichung der Petition „Bundesnachrichtendienst Pet 3-18-04-17-012868“ unverzüglich vorgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen

 

Wir sind auf die nächste Antwort gespannt und wünschen dem Schreiber der Petition viel Erfolg. Es darf einfach nicht sein, dass durch "formale Spielereien" die Willensbildung und das Mitspracherecht der Menschen eingeschränkt wird.

Gerade in der Zeit der Snowden Enthüllungen wäre eine Petition, gegen zusätzliches Geld für diejenige Behörde, die durch ihre nach vielen Expertenmeinungen illegale Datenweitergabe an ausländische Dienste von sich reden machte, erfolgversprechend gewesen.


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Tags: #Grundrechte #Petition #BND #Etat #Petitionsausschuss #Bundestag #Willkuer #Verschleppung #Zensur #Informationsfreiheit #Meinungsfreiheit #Geheimdienste #Hacking #Geodaten #Datenpannen
Erstellt: 2015-01-19 17:52:21
Aufrufe: 2081

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