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05.09.2015 BGH weist Inhaltsüberwachung zurück

 

Internetprovider können nicht zur aktiven Überwachung und Filterung auf Basis der StPO verpflichtet werden

Der BGH hat mit Beschluss vom 20.08.2015 (Az.: StB 7/15) einen Beschluss eines Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof aufgehoben. Dieser hatte auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Internetserviceprovider verpflichtet, den Ermittlungsbehörden die dynamischen IP-Adressen und die vollständigen(!) angesurften Webseiten (URLs) sowie die Browserversion für bestimmte überwachte Personen herauszugeben.

Dies wies der BGH nunmehr zurück. Die Angaben von Browserversion und Sub-URL, also der Teil der URL, der für die Adressauflösung unerheblich ist (nach dem ersten /) wären eine Überwachung des Inhalts der Kommunikation und haben nichts mit den technischen Aufgaben des Providers zu tun - deshalb muss und darf er diese auch nicht speichern.

Eine Verpflichtung des Providers zur aktiven Überwachung eines Nutzers nach § 100j Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG darf sich nur über die jeweils vorhandenen Bestandsdaten erstrecken, eine darüber hinaus gehende Überwachung wäre rechtswidrig.

 

Mehr dazu bei http://www.jurablogs.com/go/internetprovider-koennen-nicht-zur-aktiven-ueberwachung-und-filterung-auf-basis-der-stpo-verpflichtet-werden/1

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Tags: #Polizei #Geheimdienste #Hacking #Geodaten #BGH #Urteil #Provider #Bestandsdaten #Lauschangriff #Ueberwachung #Vorratsdatenspeicherung #Rasterfahndung #ZentraleDatenbanken #Unschuldsvermutung #Verhaltensaenderung
Erstellt: 2015-09-05 07:39:51
Aufrufe: 1582

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