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01.10.2015 Safe Harbor vor dem Aus?

Safe Harbor hinfällig, wenn in den USA anlasslos personenbezogene Daten gespeichert und unter den Geheimdiensten ausgetauscht werden

Nächste Woche entscheidet der EuGH über die Causa Max Schrems gegen Facebook (C-362/14). Seine Entscheidung hat für viele europäische Unternehmen weitreichende Folgen.

Der Schlussantrag von EuGH-Generalanwalt Yves Bot zur Klage gegen das Safe Harbor Abkommen mit den USA enthält ein paar wirklich grundsätzliche Ansagen zur anlasslosen Massenüberwachung. Die Formulierungen in seinen Schlussanträgen bedeuten, dass er das Safe-Harbor-Abkommen der Europäischen Kommission mit den USA über ein angemessenes Datenschutzniveau für nicht bindend, wenn nicht sogar für ungültig hält.

Der Schlussantrag vor dem EuGH: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168421&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=326249

Ein paar Highlights:

  • 199. Indeed, the access of the United States intelligence services to the data transferred covers, in a comprehensive manner, all persons using electronic communications services, without any requirement that the persons concerned represent a threat to national security. (80)
  • 200. Such mass, indiscriminate surveillance is inherently disproportionate and constitutes an unwarranted interference with the rights guaranteed by Articles 7 and 8 of the Charter.
  • 201. As the Parliament has correctly observed in its observations, since it is excluded for the EU legislature or the Member States to adopt legislation, contrary to the Charter, providing for mass and indiscriminate surveillance, it must follow, a fortiori, that third countries cannot under any circumstances be regarded as ensuring an adequate level of protection of personal data of citizens of the Union where their rules of law do in fact permit the mass and indiscriminate surveillance and interception of such data.

Auch für die Speicherpraxis in der EU kann ein Urteil mit diesen Aussagen Bedeutung haben. Praktisch stellt der Generalanwalt fest: Auch EU-Mitgliedsstaaten dürfen keine unterschiedslose (= alle betreffende) Massenüberwachung beschließen.

Da die Richter den Empfehlungen des Generalanwalts normalerweise weitgehend folgen, droht also ein politischer und wirtschaftlicher Eklat, der insbesondere für einige Cloud-Anbieter zu schwerwiegenden Einschränkungen für ihr Geschäftsmodell führen könnte.

Mehr dazu bei http://diepresse.com/home/techscience/internet/4832946/Datenschutz_Was-bringt-das-Ende-von-Safe-Harbor
und http://www.crn.de/security/artikel-108095.html
und der Schlussantrag vor dem EuGH: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168421&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=326249

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Erstellt: 2015-10-01 07:02:35
Aufrufe: 2130

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