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02.06.2018 Erste Abmahnungen "wegen DSGVO" haben begonnen

"Solche Kleinigkeiten könnten leicht abgestellt werden"

Schon am 25. Mai hat es angefangen, mit Wirksamkeit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben  Unternehmen begonnen ihre Mitbewerber wegen fehlerhafter Umsetzung derselben kostenpflichtig abzumahnen.

Wie Heise berichtet, ist in zwei Fällen die Verwendung von Google Analytics ohne Opt-In-Möglichkeit gerügt worden, in einem anderen Fall das Setzen von Cookies ohne Einwilligung. Eine andere Rechtsanwaltskanzlei berichtet von einer Abmahnung wegen fehlender Datenschutzerklärung. So etwas war aber auch schon vor dem 25. Mai unzulässig.

Solche Abmahnungen werden mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründet. Leider können sich die Gerichte bisher nicht einigen, ob Unternehmen ihre Konkurrenten wegen Verstößen gegen Datenschutzrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abmahnen oder verklagen dürfen. Während das OLG Hamburg diese Meinung vertritt ist das Kammergericht Berlin dagegen.

Auch wenn Aktion Freiheit statt Angst sicher nicht auf der Seite geldgieriger Abmahnanwälte steht und deren Praktiken stets verurteilt hat, müssen wir feststellen, dass alle genannten "Vergehen" überflüssig und leicht abstellbar sind.

  • Es macht etwas einen Zeitaufwand von 30 Minuten aus dem Internet vernünftige, rechtlich zutreffende Datenschutzerklärungen zu finden und vielleicht noch einmal 30 Minuten, diese für den eigenen Webauftritt anzupassen.
  • Dass Opt-In mit der DSGVO zum angemessenen Standard geworden ist, sollte nach 2 Jahren Übergangsfrist auch Jede/r wissen.
  • Gravierender ist, dass überhaupt jemand Google Analytics in seine Webseite einbindet. Das würden wir gern "abmahnen" - leider ist es aber durch das Recht auf Vertragsfreiheit erlaubt auch mit Datenkraken wie Google Geschäfte zu machen.
  • Der Nutzung von Cookies muss natürlich ebenso mit Opt-In zugestimmt werden, vielleicht sollten die Nutzer von Cookies mal untersuchen ob nicht große Teile des eigenen Webangebots frei davon sein können. Eine Identifizierung des Nutzers ist streng genommen nur beim Geschäftsabschluss zwingend, alles andere ist doch nur ein "Schmankerl", um den Erfolg der eigenen Werbung besser verfolgen zu können.

Mehr dazu bei https://www.heise.de/newsticaker/meldung/DSGVO-Die-Abmahn-Maschinerie-ist-angelaufen-4061044.html
und https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/6493-20180525-europaeische-datenschutzgrundverordnung-ab-heute-in-kraft.htm


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/2Vp
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Erstellt: 2018-06-02 09:41:48
Aufrufe: 1525

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