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21.10.2018 Von der Unschuldsvermutung zum Gesinnungsstrafrecht

Leben in Terrorangst oder solidarisches Miteinander?

Elias Davidsson, geboren in Palästina als Sohn deutscher Eltern mit jüdischem Glauben, kennt sich aus mit der "Bedrohung durch den Terror", auch wenn er die letzten Jahrzehnte in Island und Deutschland gelebt hat. Und er sagt: 

Es gibt keine Terroristen! Das Konzept "Terrorismus" wird zur Verfolgung Andersdenkender missbraucht.

Nach unserem Rechtsempfinden vermeiden wir es jemanden, der eine Straftat begangen hat, egal welcher Art, sei es Diebstahl, Betrug oder Mord, diese Person vor ihrer Verurteilung als Dieb, Betrüger oder Mörder zu bezeichnen. Bis zum Urteilsspruch gilt in diesen Fällen die Unschuldsvermutung. Auch Strafgerichte verwenden die Begriffe Dieb, Betrüger oder Mörder nicht für mutmaßliche Täter.

Anders ist es plötzlich, wenn jemand oder eine ganze Gruppe als "Terrorist" bezeichnet wird. Die USA haben sich im weltweiten Drohnenkrieg damit einen scheinbaren Freibrief zurecht gebogen, Menschen zu ermorden. Diese sind nicht wegen einer bestimmten Tat angeklagt oder verfolgt, sondern werden als „Terroristen“ bezeichnet und werden dann auf dieser Grundlage „entsorgt“, dabei werden dann sogar "Kollateralschäden", weitere offensichtlich zivile Opfer in Kauf genommen.

Davidsson stellt fest: Die Reduzierung eines Menschen auf einen Schädling, sei es als Schmarotzer, Ganove, Pädophiler oder Terrorist, geschweige denn auf seine mutmaßliche Gesinnung oder Veranlagung, verletzt Grundsätze der modernen Zivilisation. Die Bezeichnung „Terrorist“ verletzt insbesondere auch die Unschuldsvermutung.

Der Begriff Terror stammt aus der Zeit nach der französischen Revolution und bezog sich damals ausschließlich auf staatlichen Terror, das heißt auf die Einschüchterung der Bevölkerung durch den Staat, aus dem letzten Jahrhundert kennen wir ihn aus dem Dritten Reich. Heute verbinden die meisten Menschen damit eine Gewalttat von Einzelpersonen oder Gruppen auf Zivilisten, die angeblich durch die Grausamkeit ihrer Tat der gesamten Bevölkerung eine politische oder ideologische Botschaft vermitteln wollen.

Der Einzug des Terrorbegriffs in das Strafrecht

Unser Strafrecht beruht auf der Bestrafung von Menschen nach bereits begangenen Straftaten. Gesinnung und Motiv eines möglichen Täters dürfen im herkömmlichen Recht bei der Feststellung der Schuld keine Rolle spielen, lediglich bei der Verurteilung zur Abwägung des Strafmaßes. Die Gesinnung darf deshalb auch nicht von der Polizei für vorbeugende Maßnahmen genutzt werden, zum Beispiel einer Überwachung oder Festnahme.

Das hat sich mit Einführung der §129 ff StGB geändert. Das Strafrecht wurde durch den Terrorismusbegriff aufgeweicht. Inzwischen reicht die mutmaßliche Gesinnung einer Person für deren Überwachung beziehungsweise Festnahme. Dafür wurde die politische Konstruktion „terroristische Vereinigung“ geschaffen. Das Fatale daran ist, dass nicht Gerichte eine Organisation als "terroristisch" klassifizieren, sondern die Exekutive, das heißt die Regierung. Diese Einteilung erfolgt also nach politischem Ermessen und den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen.

Davidsson führt weiter aus: Wenn also Politiker eine Organisation oder eine Gruppe als eine „terroristische Vereinigung“ bezeichnen, darf die Polizei „Mitglieder“ oder „Unterstützer“ dieser Vereinigung überwachen und verhaften. Diese werden dann gerichtlich in der Regel nicht wegen der Begehung einer Straftat verfolgt, sondern wegen ihrer vermeintlichen Gesinnung. Es soll hier beiläufig erwähnt werden, dass der Begriff „terroristische Vereinigung“ selbst falsch und eine Täuschung ist, weil sich keine Organisation zum Ziel setzt, „terroristische Anschläge“ zu begehen, auch wenn sie solche Handlungen gelegentlich organisiert oder duldet.

Die Begriffe "Mitgliedschaft" und "Unterstützung" sind juristisch so vage, dass sogar der Besitz oder die Vermittlung von Materialien, in Schrift- oder Bildform bestraft werden kann, wenn Behörden diese einer mutmaßlichen "terroristischen Vereinigung" zuordnen. Der "Tatbestand der Gesinnung" erlaubt der Polizei zur sogenannten Strafvorbeugung die Überwachung und vorbeugende Festnahmen.

Sind solche Rechtspraktiken für gewisse gesellschaftliche Gruppen erst einmal "üblich", können sie bei Bedarf leicht auf andere vom Staat definierte Gefährder ausgedehnt werden. Das können je nach aktuellem politischen Anlass gewerkschaftliche, demokratische, anti-kapitalistische oder anti-imperialistische Aktivisten sein.

Eine besondere Rolle in der Verbreitung von Terrorangst spielen die Medien. In der Regel möchte der "terroristische" Täter, der Bevölkerung mit der Grausamkeit seiner Tat eine Botschaft senden. Das kann er nur, wenn darüber in den Massenmedien möglichst spektakulär berichtet wird. Davidsson stellt fest: Den Massenmedien, die eine zeitlich und örtlich beschränkte Gewalttat zu einem öffentlichen Ereignis erheben und damit die Bevölkerung verängstigen, kommt eine besondere Verantwortung zu. Indem sie die Informationen über die Straftat verbreiten, erfüllen sie den Wunsch des mutmaßlichen Täters, die Bevölkerung zu verängstigen, einzuschüchtern oder zu traumatisieren. Die Medien schenken dem Täter ohne jeglichen Zwang eine Stimme, die er sonst nicht hätte.

Das sehen wir insbesondere bei den Medien mit den überdimensionalen Buchstabengrößen, die damit ihre Verkaufszahlen verbessern wollen ...

Mehr dazu bei https://www.rubikon.news/artikel/es-gibt-keine-terroristen


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Tags: #Terror #Terrorangst #Strafrecht #Polizei #Geheimdienste #Grundrechte #Menschenrechte #Zensur #Transparenz #Informationsfreiheit #Meinungsfreiheit #Pressefreiheit
Erstellt: 2018-10-21 09:38:33
Aufrufe: 1129

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