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12.11.2018 "Geheimdienstifizierung" des BKA

Die Arroganz der Macht greift um sich

Was hilft ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG), wenn sich immer mehr Behörden aus den Verpflichtungen des Gesetzes heraus mogeln. Schon bei unseren Fragen (nach IFG) zum Gesichterkennungspiloten am Berliner Bahnhof Südkreuz haben wir die Erfahrung gemacht, dass entweder überhaupt nicht geantwortet wird, man sich um die konkreten Fragen herumdrückt, mogelt oder man vertröstet auf kommende Abschlussberichte, die die konkreten Fragen natürlich auch nicht beantworten.

Auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit scheitert

Über den Gipfel der Dreistigkeit berichtet netzpolitik.org im Fall bekannt gewordener Datenbanken über Funkzellen. So führte das BKA im Jahr 2017 525 Funkzellenabfragen durch. Dabei wird von den Netzanbietern eine Liste aller Handys angefordert, die zu einer bestimmten Uhrzeit in der Umgebung eines Tatortes eingeschaltet waren. Das betrifft in jedem Fall sehr viele Menschen. So wurden in Berlin von der Polizei bei 474 Funkzellenabfragen 60 Millionen Handydaten erfasst.

Im Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten von 2017 kann man lesen, dass das BKA eine unbekannte Anzahl von Daten aus Funkzellenabfragen in einer Datenbank speichert und jederzeit analysieren kann. Das BKA, wieso dort? Die unklare Antwort: die Datensätze stammen aus einer „Vielzahl“ von Ermittlungsverfahren aus verschiedenen Bundesländern. Das liefert keine Begründung für die Weitergabe durch die Landespolizeien und erst recht nicht für die Speicherung in einer Datenbank!

Selbst die Bundesdatenschutzbeauftragte ist erstaunt. Die gespeicherten Personen haben "selbst keinen Anlass für eine Speicherung gegeben", schreibt Andrea Voßhoff in ihrem Bericht. Sie spricht dabei von einer Rasterfahndung und bezweifelt, dass eine Rechtsgrundlage vorliegt. Im weiteren kündigt sie eine rechtliche Überprüfung dieser Datei an.

Netzpolitik.org hat daraufhin selbst beim BKA eine Anfrage nach IFG gestellt und konkret nach der Errichtungsanordnung der Datei gefragt. Dies ist eine Verwaltungsvorschrift, die Sinn und Zweck einer Datenbank festlegt und Vorkehrungen zum Datenschutz regelt. Die Anfrage wurde vom BKA jedoch abgelehnt, mit einer neuen Begründung: Da die Datenbank vorrangig der Terrorismusbekämpfung dient und eine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt, greift eine Ausnahmeregelung für Geheimdienste. Die Geheimdienste BND, MAD und Verfassungsschutz sind von IFG-Anfragen grundsätzlich ausgenommen.

Arbeitsbereiche als Geheimdienstsache zu deklarieren bringt für Behörden also den Vorteil, dass man der Öffentlichkeit keine Auskunft mehr geben muss, auch nicht zum Datenschutz - der erscheint plötzlich nicht mehr zu existieren. Den Gipfel erreicht ein solches Vorgehen dadurch, dass die Geheimdienste "im Prinzip" wenigstens noch vom G10-Gremium des Bundestags kontrolliert werden, während sich die Polizeibehörden mit obiger Ausrede jeglicher Kontrolle entziehen.

Mehr dazu bei https://netzpolitik.org/2018/informationsfreiheit-das-bundeskriminalamt-will-ein-geheimdienst-sein/


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/2Yy
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Tags: #Grundrechte #Menschenrechte #BKA #IFG #Informationfreiheitsanzeigen #DSB #Polizei #Gesetze #Lauschangriff #Überwachung #Vorratsdatenspeicherung #Videoüberwachung #Rasterfahndung #Datenbanken #Freizügigkeit #Unschuldsvermutung #Verhaltensänderung #Funkzellenabfragen
Erstellt: 2018-11-12 09:07:14
Aufrufe: 1080

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