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10.12.2018 "70 Jahre Erklärung der Menschenrechte"

Was gehört alles zu den Menschenrechten?

Aktion Freiheit statt Angst hat sich vorgenommen zum 70. Jahrestag der Erklärung der Menschenrechte einmal genauer zu untersuchen, was alles dazu gehört. Wir alle kennen (hoffentlich) unser Grundgesetz.

  • Wie steht dieses zu den 1948 erklärten Allgemeinen Menschenrechten?
  • Wurde alles aus der Erklärung von 1948 ein Jahr später auch in das Grundgesetz übernommen?
  • Was steht im UN-Pakt für soziale, kulturelle und wirtschaftliche Rechte?
  • Wie hält es die Bundesrepublik Deutschland damit?

Unser Brainstorming dazu hat einen Tag nach dem 70. Geburtstag stattgefunden und nun müssen wir unsere Erkenntnisse sortieren - und das war eine ganze Menge. Dieser Artikel ist weiterhin in Arbeit und noch unvollständig. Wir freuen uns aber über Hinweise auf Fehler und Ergänzungen ;-)

Dieser Artikel wird sich also erst nach und nach mit Inhalt füllen unter folgenden Überschriften


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Ideensammlung

Wie gehen wir vor?

Unser Ausgangspunkt sind die Allgemeinen Menschenrechte in ihrer Erklärung vom 10.12.1948, alle anderen Grundgesetze oder Verfassungen untersuchen wir im Bezug auf dieses Dokument. Wir wollen die fehlenden Punkte und eventuelle AddOns finden.

Dann wollen wir die zusätzlichen Punkte im UN Sozialpakt von 1966 untersuchen und deren Abbildung oder ihr Fehlen in den Verfassungen nachvollziehen.

Abschließend untersuchen wir den Bericht der UN über die Menschenrechtslage in Deutschland vom Oktober 2018 und fragen uns welche Ideen zivilgesellschaftliche Kräfte bei uns und anderswo für eine notwendige Verbesserung vorschlagen.

 


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Die Erklärung der Menschenrechte vor 70 Jahren am 10.12.1948

Tabelle der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Menschenrechten und den Grundrechten in verschiedenen Verfassungen

Artikel Inhalt Grundgesetz DDR Verfassung Weimarer Verfassung
Präambel  Für Würde, Gerechtigkeit und Frieden, gegen  Barbarei, für Herrschaft des Rechtes, für Gleichberechtigung von Mann und Frau GG-1,3  
(Art. 128)
Artikel  1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. GG-1 Art-19.2  
Artikel  2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten.      
Artikel  3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. GG-2 Art-19.1  
Artikel  4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. GG-2    
Artikel  5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher, erniedrigende Behandlung unterzogen werden.      
Artikel  6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. GG-3    
Artikel  7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Anspruch auf gleichen Schutz GG-3 Art-20.1  
Artikel  8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf.   Art-33  
Artikel  9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder ausgewiesen werden.      
Artikel 10 In voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren      
Artikel 11 1. Unschuldsvermutung,
2. keine Bestrafung, wenn zum Zeitpunkt nicht strafbar
     
Artikel 12 Verbot von Eingriffen in Privatleben, Familie, Wohnung, Schriftverkehr, Ehre GG-10,13   Art. 115
Artikel 13 1. Aufenthaltsort im Land frei zu wählen,
2. Recht eignen Staat jederzeit verlassen zu können
GG-11,16 Art-33  
Artikel 14 1. vor Verfolgung Asyl suchen
2. nicht im Falle einer Strafverfolgung
GG-16    
Artikel 15 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit,
2. Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden
GG-16 Art-19.4  
Artikel 16

1. Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen, unabhängig von Rasse, Religion
2. freiwillig,
3. Familie genießt Schutz durch Gesellschaft und Staat 

GG-6  

Art. 119
Artikel 17 1. Recht auf Eigentum,
2. willkürliche Entnahme verboten
GG-14, 15 Art-9,11,12,14,16 Art. 151
Artikel 18 Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit GG-4 Art-20,39 Abschnitt III
Artikel 19 Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung GG-5 Art-27.1 Art. ??
Artikel 20 Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen GG-8,9 Art-28,29 Art. 123
Artikel 21 1. Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen,
2. Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern,
3. Recht auf regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen
GG-20  


Art. 125
Artikel 22 Recht auf soziale Sicherheit      
Artikel 23 1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit,
2. Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit,
3. Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die Existenz sichert,
4. Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden
GG-12


 
Art-24


Art-44,45
 
Artikel 24 Recht auf Erholung und Freizeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub   Art-34  
Artikel 25 1. Recht auf einen Lebensstandard, Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge
 
GG-6

 
Art-35, 36

Art-38


Art. 119
Artikel 26 1. Jeder hat das Recht auf unentgeltliche (Grundschule) Bildung,
2. Bildung zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen,  Rassen oder Religionen   
3. Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
GG-7 Art-25 Abschnitt IV


 
Artikel 27 1. Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
2. Schutz der geistigen und materiellen Interessen (Urheberrecht)
  Art-18,25.3 Art. 113
Artikel 28 Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung      
Artikel 29 1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft,
2. Nur Beschränkungen durch öffentliche Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
3. Rechte und Freiheiten dürfen nicht im Widerspruch zu den Menschenrechten stehen   



GG-19
Art-3.2



 
 
Artikel 30 Niemand darf an der Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten wirken GG-19    

 

Hier ist noch zu unterscheiden, ob es sich um gleiche/gleichwertige Formulierungen handelt oder ob der juristische Wesensinhalt ein anderer sein soll/könnte. Eine  juristisch oder historisch fundierte Meinung wäre hier hilfreich.
Außerdem haben wir sicher einiges vergessen, denn das Suchen allein nach "ähnlichen Formulierungen" ist nicht ausreichend.

Verglichen wurden folgende Dokumente:
Die Erklärung der Menschenrechte von 1948 in dt. https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf

 Die Verfassung der DDR https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung_der_Deutschen_Demokratischen_Republik
vollständiger Text der Verfassung von 1968: http://www.verfassungen.ch/de/ddr/ddr68.htm

Die Weimarer Verfassung  https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung
Der vollständigeText der Weimarer Verfassung: http://www.verfassungen.ch/de/de19-33/verf19-i.htm

 


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Vergleich mit den Grundrechten im GG und anderen deutschen Verfassungen

Hier sind noch viel mehr" Vergleiche" möglich. Wir haben bisher nur zusammen getragen, was uns zu den einzelnen Verfassungen spontan eingefallen ist. Es fehlt noch eine Analyse der "gleichen/gleichwertigen Formulierungen".

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949

Historie: Der Parlamentarische Rat bestand aus 65 Mitgliedern, von denen jeweils 27 Abgeordnete den Unionsparteien und der SPD angehörten. Hinzu kamen fünf Abgeordnete der FDP und je zwei von der Deutschen Partei, der KPD und dem Zentrum. Das Durchschnittsalter war 56 Jahre.

Bei der Schlussabstimmung über das Grundgesetz im Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949 haben 53 von 65 Abgeordneten mit Ja (=81%) gestimmt. Im Ratifizierungsverfahren stimmten mit Ausnahme des bayerischen Landtags alle Landesparlamente für das Grundgesetz. Das Grundgesetz ist am 23. Mai 1949 in Kraft getreten.

Große Änderungen des Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland:

  • 1956 verabschiedete der Bundestag die sogenannte Wehrverfassung.
  • 1968 wurde die sogenannte Notstandsverfassung (Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 87a Abs. 4 und Art. 91 Abs. 1und 2 GG) hinzugefügt.
  • 1991 wurde die Präambel u.a. an die Wiedervereinigung angepasst.
  • 1993 wurde das Asylrecht durch Zusätze beschnitten.

Unterschiede zwischen den Allgemeinen Menschenrechten zu den Grundrechten im Grundgesetz
  (muss noch ausformuliert werden)

Unterschiede MR – GG          

  • GG-07 Schulwesen
  • GG-10 Postgeheimnis
  • GG-15 Gemeineigentum
  • GG-18 Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung

Im GG über die Menschenrechtserklärung hinausgehend

  • GG-20 Widerstandsrecht

Im GG fehlende Menschenrechte

  • Artikel 22    Recht auf soziale Sicherheit
  • Artikel 23    Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit
  • Artikel 24    Recht auf Erholung und Freizeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub
  • Artikel 25    Recht auf einen Lebensstandard, Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen
  • Artikel 27    Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen
  • Artikel 28    Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung

 

Die Weimarer Verfassung

Die Grundrechte befinden sich bei der Weimarer Verfassung in den Abschnitten des Zweiten Hauptteils:

  • Abschnitt I: Der Staat verleiht keine Orden und Ehrenzeichen, und kein Deutscher darf ausländische Titel oder Orden annehmen (Art. 109).
  • Es gilt die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115)
  • Es gilt das Recht auf freie Meinung (und deren Äußerung).
  • Erstmalig in der deutschen Geschichte enthielt die Verfassung zudem einen Artikel, der sogenannten „fremdsprachigen Volksteilen“ (z. B. Litauern, Sorben und Polen) das Recht auf Gebrauch ihrer Sprache zusicherte (Art. 113).
  • Schutz von Ehe und Mutterschaft (Art. 119)
  • Versammlungsfreiheit (Art. 123),
  • die Wahlfreiheit (Art. 125) ,
  • die Gleichberechtigung weiblicher Beamter (Art. 128),
  • Beamte sind nicht Diener einer Partei, sondern der gesamten Gesellschaft (Art. 130).
  • Im dritten Abschnitt werden Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit garantiert.
  • Der vierte Abschnitt erklärt, dass der Staat das Schulwesen beaufsichtigt. Es gibt öffentliche Schulen und eine allgemeine Schulpflicht.
  • Der vierte Abschnitt erklärt, dass der Staat das Schulwesen beaufsichtigt. Es gibt öffentliche Schulen und eine allgemeine Schulpflicht.
    Artikel 151 Abs. 1 Satz 1 das Wirtschaftsleben „den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen“. Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen wird gewährleistet, findet ihre Grenzen aber an diesen Grundsätzen. Im Artikel 153 Abs. 3 heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“

 

Die Verfassung der DDR

Der Entwurf von 1948: Im August 1948 beschloss der Deutsche Volksrat einen acht Mitglieder umfassenden Unterausschuss mit dem Auftrag zur Formulierung eines vollständigen Verfassungsentwurfes zu bilden. Im September 1948 wurde das fertige Dokument dem Verfassungsausschuss mit einer eingehenden Erläuterung der einzelnen Paragraphen zur Diskussion vorgelegt.

Die anschließende  Initiative zur Verfassungsdiskussion erbrachte circa 15.000 Einsendungen mit Änderungsvorschlägen von Gemeinde- und Belegschaftsversammlungen, Schulen und Universitäten. Im März 1949 bestätigte der Deutsche Volksrat auf seiner sechsten Sitzung einhellig den nun im Wortlaut endgültigen Verfassungsentwurf und beschloss durch eine Resolution, mit dem Parlamentarischen Rat Verbindung aufzunehmen, um die beiden Verfassungsbestrebungen zu einer einheitlichen Initiative zusammenzuführen. Doch entschieden die „Verfassungsväter“ in Bonn, von zwei Vertretern der KPD abgesehen, dass die von ostdeutscher Seite vorgeschlagene Zusammenkunft des Rates mit einer sechzig Mitglieder umfassenden Volksratsdelegation nicht zustande kommen sollte.

Die Verfassung von 1968: Auf dem VII. Parteitag der SED 1967 wurde die Erarbeitung einer von Grund auf neuen Verfassung angeregt. Verfassungsausschusses der Volkskammer erarbeitete die aus 108 Artikeln bestehende Verfassung. Nach der Veröffentlichung des Entwurfes im Februar 1968 erfolgte eine „Volksaussprache“, durch die geringfügige Änderungen wie beispielsweise die Ergänzung des Rechtes zum religiösen Bekenntnis bewirkt wurden. Annahme mit einem Referendum am 6.4.68 mit einer Zustimmung von 94,5 % der abgegebenen Stimmen und 5,5 % Nein-Stimmen.

Die Präambel beginnt mit den Worten: Getragen von der Verantwortung, der ganzen deutschen Nation den Weg in eine Zukunft des Friedens und des Sozialismus zu weisen, ...

Die grundlegenden Artikel sind in den ersten beiden Abschnitten enthalten.

  • Abschnitt I - Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung
  • Abschnitt II - Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft

Die Entwicklung des Artikel 1.1 der Verfassung der DDR

  • 1949:  Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik
  • 1968:  Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat deutscher Nation.
  • 1974:  Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern.


Grundrechte in der Verfassung der DDR

  • Gleichberechtigung               Art-20.2
  • Mitbestimmung                      Art-21
  • Kriegsdienstverweigerung     Art-23.2
  • Recht auf Arbeit                     Art-24
  • Recht auf Bildung                  Art-25
  • Pressefreiheit                        Art-27.2
  • Postgeheimnis                       Art-31
  • Gesundheit                            Art-35
  • Fürsorge imAlter                    Art-36
  • wohnen                                  Art-37
  • Unverletzbarkeit der Wohnung    Art-37

     

 


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Erklärung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte am 16.12.1966

Dies ist ein internationaler Pakt der UNO über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, er wurde von 71 Staaten unterschrieben und bis zum Jahr 2016 von 164 Staaten ratifiziert. Deutschland hat den Pakt von 1966 am 23. Dezember 1973 ratifiziert, das Beschwerderecht für Menschen aus Deutschland ist jedoch noch nicht gültig, weil es erst in einem Zusatzprotokoll vereinbart wurde. (siehe Wikipedia, aber siehe 6. Bericht der UN wird DE weiterhin aufgefordert den Pakt endlich zu ratifizieren).

Der Pakt definiert wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte eines jeden Menschen, dazu gehören unter anderem:
 

Artikel 3 die Gleichberechtigung von Mann und Frau
Artikel 6.1 das Recht auf Arbeit
das Recht auf Berufsfreiheit
das Recht auf berufliche Beratung
Artikel 7 das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen
Artikel 7 a)i) das Recht auf angemessenen Lohn
das Recht auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit
Artikel 7 a)ii)  das Recht auf angemessenen Lebensunterhalt (durch Arbeit)
Artikel 7 b) das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen
das Recht auf Arbeitspausen, das Recht auf regelmäßigen bezahlten Urlaub
Artikel 7 d) das Recht auf Vergütung gesetzlicher Feiertage
Artikel 8.1 das Recht zur Bildung von Gewerkschaften
Artikel 8.2 das Recht zur Bildung von Gewerkschaftsverbänden
Artikel 8.4 das Recht auf Streik
Artikel 9 das Recht auf soziale Sicherheit und das Recht auf Sozialversicherung
Artikel 10.1 das Recht auf größtmöglichen Schutz und Beistand für die Familie
Artikel 10.1 das Verbot von Zwangsehen
Artikel 10.2 das Recht auf Mutterschutz
Artikel 10.2 das Recht auf bezahlten Mutterurlaub
Artikel 10.3 das Recht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit (insbesondere aufgrund der Abstammung) 
bei Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen
das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung für Kinder und Jugendliche
das Recht auf ein Mindestarbeitsalter für Kinder
Artikel 11.1 das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard einschließlich Recht auf Wohnen
das Recht vor Hunger geschützt zu sein,
Artikel 11.2 zusammen mit Artikel 11.1 Satz 1 das Recht auf angemessene Ernährung
Artikel 12.1 das Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit
Artikel 12.2.d das Recht auf medizinische Versorgung für jedermann
Artikel 13.1 das Recht auf Bildung
Artikel 13.2.a die allgemeine Grundschulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Grundschule
Artikel 13.2.b das Recht auf allgemeinen Zugang zum höheren Schulwesen
das Recht auf allgemeinen Zugang zu Hochschulen für jedermann,
insbesondere durch das Recht auf Unentgeltlichkeit des Studiums, 
Artikel 14 die allgemeine Schulpflicht und das Recht auf unentgeltliche Schule
Artikel 15.1 das Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben
Artikel 15.2 das Recht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt und seiner Anwendungen
Artikel 15.3 das Urheberrecht
Artikel 15.4 das Recht auf Freiheit der Forschung
   

Diese Rechte gelten gleichermaßen für alle. Sie gelten also diskriminierungsfrei (Artikel 2.2), insbesondere hinsichtlich

  •     der Rasse,
  •     der Hautfarbe,
  •     des Geschlechts,
  •     der Sprache,
  •     der Religion,
  •     der politischen Anschauungen,
  •     sonstiger Anschauungen,
  •     der nationalen Herkunft,
  •     der sozialen Herkunft,
  •     des Vermögens,
  •     der Geburt,
  •     jeglichen sonstigen Status.

Die Zusammenstellung beruht auf The International_Covenant_on_Economic,_Social_and_Cultural_Rights
vollständig in englisch  https://en.wikipedia.org/wiki/International_Covenant_on_Economic,_Social_and_Cultural_Rights
teilweise in deutsch     https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Pakt_%C3%BCber_wirtschaftliche,_soziale_und_kulturelle_Rechte

Über die Bedeutung dieses Paktes und die Wichtigkeit des Beschwerderechtes können Spanier Positives berichten. Nach der Finanzkrise 2008 hatten viele ihre Wohnungen verloren. Einige klagten erfolgreich vor der UNO wegen Verletzung des Artikel 11 (das Recht auf Wohnen) des Sozialpakts.

Das Beschwerderecht steht deutschen Bürgern nicht zu, da die Bundesrepublik Deutschland das Beschwerderecht zum Sozialpakt nicht ratifiziert hat.


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Rechtswirksamkeit; was sind die AddOns?

Erklärungen der UNO verändern das Völkerrecht, sie sind jedoch oft nicht bindend. Sie sind jedoch mehr als Empfehlungen, denn sie erzeugen und beschreiben einen Konsens, gegen den einzelne Staaten ohne Gesichtsverlust schwer zurückfallen können. Rechtsverbindlich sind erst Verträge zwischen Staaten, die durch die UN vermittelt werden, wie z.B. der INF Vertrag oder das Iran-Abkommen. In diesen Fällen ist ein Ausstieg aus so einem Vertrag eine einseitige sanktionsfähige Vertragsverletzung.

Auch die Erklärung der Menschenrechte von 1948, wie auch der Sozialpakt von 1966 waren nicht rechtsverbindlich, solange die Staaten diese nicht für sich ratifiziert und möglichst auch noch in eigene Gesetze gegossen haben.

Die sozialen Menschenrechte müssen deshlab genauso einklagbar werden,  wie diejenigen aus der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.  Denn ausgehend von einem Grundsatz der Legalität aller Menschenrechte folgt für alle Menschen ein Anspruch auf Gleichstellung. Diese Gleichstellung bedeutet mehr als ein normales Differenzierungsverbot. Es verlangt die Schaffung von wirklicher Chancengleichheit und daraus wiederum ergibt sich ein Gewährleistungsrecht für die notwendigen sozialen Leistungen.

Damit ergeben sich für jeden Staat drei Pflichten:

  1. Jeder Staat ist verpflichtet jede Verletzung der Menschenrechte zu unterlassen.
  2. Jeder Staat ist verpflichtet alle seinem Schutz unterstellten Menschen vor Übergriffen zu schützen.
  3. Jeder Staat ist verpflichtet in seinem Einflussbereich für die volle Verwirklichung der Menschenrechte Sorge zu tragen.

Zurück zur Frage nach der Einklagbarkeit sozialer Menschenrechte:

Ein Individualbeschwerdeverfahren, das heißt die Möglichkeit, ein soziales Menschenrecht vor dem zuständigen UN-Ausschuss einzuklagen, wurde mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt am 5. Mai 2013 durch die (erste) Ratifizierung durch Uruguay eingeführt. Mittlerweile haben insgesamt 22 Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, darunter die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Finnland, Italien, die Slowakei, Spanien und Portugal - Deutschland jedoch bisher nicht!.

Erst durch das Individualbeschwerdeverfahren erhalten Opfer von Menschenrechtsverletzungen die Möglichkeit, ihren Fall vor einem internationalen Gremium prüfen zu lassen, wenn sie auf nationaler Ebene kein Recht erhalten haben.  Dafür muss das sogenannte Zusatzprotokoll zum Sozialpakt von dem entsprechenden Staat ratifiziert worden sein.

Spanische Bürger haben nach der Finanzkrise 2008 erfolgreich gegen den Verlust ihrer Häuser in Folge der Finanzkrise vor der UNO geklagt, denn Spanien hatte das Zusatzprotokoll bereits ratifiziert.

Bisher haben 165 Staaten den UN Sozialpakt ratifiziert. Damit sind die sozialen Menschenrechte in diese 165 Staaten gültig. Diese Staaten haben sich verpflichtet die Rechte ihrer Bewohner zu respektieren zu schützen und zu verwirklichen.  In manchen Staaten gelten diese Rechte mit Verfassungsrang, in Deutschland gelten sie wie einfache Gesetze.

Eine Unterzeichnung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls durch Deutschland steht hingegen trotz völkerrechtlicher Verpflichtung seit Jahren auf dem „Prüfstand“. (https://sozialemenschenrechtsstiftung.org/menschenrechte/soziale-menschenrechte.html) Die Bundesrepublik Deutschland hat aber den UN-Sozialpakt im Jahre 1973, also 7 Jahre nach Unterzeichnung, ratifiziert und sich zu den damit einhergehenden Pflichten bekannt.

Die fehlende Unterzeichnung des Zusatzprotokoll von 2008 wird von Sozialverbänden und der Ärzteschaft in Deutschland scharf kritisiert. (https://www.aerztederwelt.org/unsere-projekte/deutschland/deutschland/70-jahre-spaeter-soziale-menschenrechte-endlich-durchsetzen
 und https://www.stern.de/news/uno--schwere-defizite-bei-umsetzung-sozialer-menschenrechte-in-deutschland-8500220.html)

Was sind nun die AddOns im Sozialpakt von 1966 gegenüber der Menschenrechserklärung von 1948 und dem GG vom 23.5.1949?

Mit den soziale Menschenrechten sind juristische Instrumente zur Absicherung eines menschenwürdigen Lebens für alle Menschen vorhanden. Seit 1966 regelt der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der sogenannte UN-Sozialpakt, diese konkret und völkerrechtlich verbindlich.

Der Sozialpakt ist weit mehr als eine bloße Sammlung politischer Programmsätze. Bis jetzt wird ihr Charakter als individuell einklagbares Rechte noch in vielen Staaten missachtet. Seit dem 10.12.2008 hat die UN Generalversammlung das Zusatzprotokoll zum Sozialpakt zur Ratifikation freigegeben - jeder Staat könnte es ratifizieren.
(https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte/sozialpakt/fakultativprotokoll-zum-sozialpakt/)

Weit über das Grundgesetz hinaus beinhalten die Rechte aus dem Sozialpakt:

  •     Das Recht auf Arbeit, gerechte Arbeitsbedingungen, gleichen Lohn,  Freizeit, Koalitionsfreiheit, Art. 6-8
  •     Das Recht auf soziale Sicherheit, Art. 9
  •     Das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard bezüglich Ernährung, Bekleidung und Wohnung, Art. 11
  •     Das Recht auf ein Höchstmaß an geistiger und körperlicher Gesundheit, Art. 12
  •     Das Recht auf Bildung, Art. 13, 14
  •     Das Recht auf Freiheit des Kulturlebens, Art. 15

Diese Rechte gehören erstmal durchgesetzt - da ist noch einiges zu tun!


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Bericht der UNO zum Stand der Menschenrechte in Deutschland

Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen  hat im Oktober den Bericht "Abschließende Bemerkungen zum sechsten Periodischen Bericht Deutschlands" vorgelegt. Dieser war vom Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte als sechster Periodischer Bericht Deutschlands (E/C.12/DEU/6) auf seinen 31. und 32. Sitzungen vom 25. September 2018 geprüft und mit abschließenden Bemerkungen auf seiner 58. Sitzung vom 12. Oktober 2018 angenommen worden. 

Dieser Bericht liegt bisher nur in englisch vor, da die Bundesrepublik Deutschland es nicht geschafft(?) hat, das Dokument zu übersetzen. Wir haben trotzdem versucht, die Klagen über die Nichteinhaltung der sozialen Menschenrechte in Deutschland in deutsch aufzulisten. (Für Hinweise auf evtl. Mißverständnisse sind wir dankbar.)

Der Bericht beginnt mit einem Lob, es folgt die Kritik und abschließend werden Empfehlungen an die deutsche Regierung formuliert.

Positiva

  • Der Ausschuss begrüßt den vom Vertragsstaat vorgelegten sechsten Bericht.
  • Der Ausschuss begrüßt ... die Einführung eines nationalen Mindestlohns im Jahr 2015.
  • Der Ausschuss begrüßt, ... dass DE plant das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren.

Negativa

  • (6) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat ferner, sein Datenerhebungssystem zu verbessern ...
  • (7) Der Ausschuss ist ... besorgt über den ausschließlich freiwilligen Charakter der im Aktionsplan enthaltenen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte.
  • (9) Der Ausschuss ist besorgt über: (a) die praktischen Hindernisse, die den Zugang zum Recht im Vertragsstaat durch Ausländer behindern, deren Rechte angeblich von deutschen Unternehmen im Ausland verletzt wurden, obwohl das deutsche Recht ihren Zugang zum Recht und zur Prozesskostenhilfe vorsieht; (b) das Fehlen von kollektiven Rechtsbehelfen in der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des Schutzes von Ansprüchen der Verbraucher; (c) das Fehlen der strafrechtlichen Haftung von Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht; und (d) das Fehlen von Offenlegungsverfahren, das es den Antragstellern äußerst schwierig macht, die Verletzung ihrer Rechte durch ein Unternehmen nachzuweisen.
  • (12) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass der Vertragsstaat in Ermangelung einschlägiger Bestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union keine Menschenrechtsfolgenabschätzungen in Bezug auf Agrarexporte durchführt ... und dass Exportsubventionen für die Ausfuhr von Lebensmitteln in die Entwicklungsländer negative Auswirkungen [haben].
  • (14) Der Ausschuss ist besorgt über die Datenschutzbestimmungen, die den Entwicklungsländern ... den Zugang zu erschwinglichen Generika für Personen in diesen Ländern verzögern und schädliche Auswirkungen auf ihr Recht auf Gesundheit haben.
  • (17) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat auch, dafür zu sorgen, dass die internationalen Finanzinstitutionen, denen er angehört, vor der Gewährung eines Darlehens ... eine Folgenabschätzung für die Menschenrechte durchführen.
  • (18) Der Ausschuss stellt fest, dass ... der Vertragsstaat nicht auf dem richtigen Weg ist, seine Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 zu erreichen.
  • (20) Der Ausschuss stellt fest, dass die öffentliche Entwicklungshilfe des Vertragsstaats das international vereinbarte Ziel von 0,7 Prozent des Bruttonationaleinkommens im Jahr 2016 erreicht hat, da die Kosten für die Aufnahme von Asylbewerbern und Migranten auf der Suche nach internationalem Schutz in die Berechnung einbezogen wurden.
  • (22) Der Ausschuss ist besorgt über die wiederholten Berichte über Diskriminierung aus Gründen der Religion, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität bei der Beschäftigung in nicht-kirchlichen Positionen in kirchlichen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern (Art. 2 (2) und 6).
  • (24) Der Ausschuss ... ist besorgt darüber, dass seit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Zivilstandsgesetzes weiterhin Geschlechtsbestätigungen an geschlechtsspezifischen Säuglingen und Kindern durchgeführt werden ...
  • (26) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass § 87 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Behörden verpflichtet, undokumentierte Migranten an die Einwanderungsbehörden zu melden, was irreguläre Migranten davon abhalten kann, Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen ...
  • (27) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, eine klare Trennung ("Firewall") zwischen öffentlichen Dienstleistern und Einwanderungsbehörden zu schaffen ...
  • (28) Der Ausschuss stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Familienzusammenführung für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, die seit 2015 möglich ist und nach ihrer Aussetzung zwischen März und Juli 2018 wieder aufgenommen wurde, weiterhin einer Quote von 1.000 Personen pro Monat unterliegt ...
  • (30) Der Ausschuss ist besorgt über die geringe Vertretung von Frauen in Führungspositionen ...
  • (32) Der Ausschuss ist besorgt über die sehr große Zahl von Menschen (geschätzt auf 14 Millionen) in verschiedenen Formen prekärer Beschäftigung, wie "Mini-Jobs", Teilzeitarbeit, Leiharbeit und befristeter Beschäftigung.
  • Der Ausschuss ist auch besorgt über die steigende Zahl der Arbeitnehmer (derzeit 1,2 Millionen), die auf Sozialleistungen angewiesen sind.
  • (34) Der Ausschuss ist besorgt über den unzureichenden Grad der Einhaltung der Quote von 5 % der Arbeitnehmer, die Personen mit schweren Behinderungen sind, und über die hohe Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen ...
  • Der Ausschuss begrüßt die Einführung eines nationalen Mindestlohns, ... ist jedoch besorgt darüber, dass der Vertragsstaat keine zuverlässigen Daten über die Einhaltung des Mindestlohns hat und dass Berichten zufolge eine beträchtliche Anzahl von Arbeitnehmern unterhalb des Mindestlohns bezahlt wird (Art. 7). ... Der Ausschuss macht den Vertragsstaat auf Absatz 23 seiner allgemeinen Bemerkung Nr. 23 (2016) über das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen aufmerksam. 
  • (38) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit 21% im Jahr 2018 nach wie vor hoch ist ...
    ... fordert der Ausschuss den Vertragsstaat nachdrücklich auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um der hohen Inzidenz von Armut bei älteren Frauen entgegenzuwirken.
  • (40) Der Ausschuss ist besorgt über die unzureichende Zahl der Arbeitskontrollen im Agrarsektor, insbesondere an kleinen Arbeitsplätzen, und über die hohe Zahl tödlicher Arbeitsunfälle in diesem Sektor (Art. 7).
  • (42) Der Ausschuss stellt fest, dass etwa 163.000 Betreuerinnen, vor allem weibliche Wanderarbeitnehmer, in privaten Haushalten in Deutschland beschäftigt sind, und ist besorgt darüber, dass sie zu übermäßigen Arbeitszeiten ohne regelmäßige Ruhezeiten verpflichtet sind und anfällig für Ausbeutung sind, dass die Arbeitsaufsicht unzureichend ist und dass diese Arbeitnehmer Zugang zu begrenzten und fragmentierten Beschwerdemöglichkeiten haben (Art. 7). 
  • (44) Der Ausschuss ist nach wie vor besorgt über das Verbot von Streiks durch den Vertragsstaat durch alle Beamten mit Beamtenstatus ...
  • (46) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass das Niveau der sozialen Grundleistungen nicht ausreicht, um den Empfängern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen.
  • Der Ausschuss ist ferner besorgt über die Sanktionen, die gegen die Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Buch II SGB verhängt wurden ... (Art. 6, 9 und 11). ... Er fordert den Vertragsstaat auf, die Sanktionsregelung zu überprüfen.
  • Der Ausschuss begrüßt die Entscheidung, 13.000 neue Pflegekräftepositionen in Krankenhäusern zu schaffen, ist jedoch besorgt über den chronischen Mangel an qualifizierten Pflegekräften für ältere Menschen im Vertragsstaat. ... (Art. 11 und 12).
  • (50) Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass 19,7 Prozent (2,55 Millionen) der Kinder in Armut leben ... (Art. 9 und 10).
  • (54) Der Ausschuss ... ist aber besorgt über das sehr hohe Niveau der Mieten und Mietsteigerungen, die akute Verknappung erschwinglicher Wohnungen in Verbindung mit der geringeren Anzahl von Wohnungen ... Der Ausschuss bedauert das Fehlen offizieller Daten über die Prävalenz von Obdachlosigkeit und den Mangel an Unterkünften für Obdachlose (Art. 9 und 11). 
  • (56) Der Ausschuss ist besorgt über Berichte, wonach eine große Zahl von Haushalten, insbesondere diejenigen, die die Grundversorgung erhalten, in Energiearmut geraten ist und dass 328.000 Haushalte 2016 aufgrund unbezahlter Rechnungen von Stromausfällen betroffen waren (Art. 11).
  • Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass nach dem Asylbewerberleistungsgesetz der Zugang der Asylbewerber zur Gesundheitsversorgung für die ersten 15 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland auf akute und schmerzhafte Bedingungen beschränkt ist ... (Art. 12).
  • (60c) Der Ausschuss ist besorgt über Hindernisse, denen Flüchtlings- und asylsuchende Kinder beim Zugang zur Bildung ausgesetzt sind, die von Land zu Land und von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich sind (Art. 13 und 14).

Weitere Empfehlungen

  • (61c) Der Ausschuss  fordert die Fortsetzung der Bemühungen, um sicherzustellen, dass Flüchtlings- und asylsuchende Kinder ihre Ausbildung so bald wie möglich nach ihrer Ankunft im Land beginnen und eine gleiche und qualitativ hochwertige Bildung für sie im ganzen Land gewährleisten.
  • (62) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen in Betracht zu ziehen.
  • (63) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Verpflichtungen aus dem Pakt in vollem Umfang zu berücksichtigen und sicherzustellen ...
  • (64) Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, Schritte zu unternehmen, um schrittweise geeignete Indikatoren für die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu entwickeln und anzuwenden ...
  • (65) Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, die vorliegenden abschließenden Beobachtungen auf allen Ebenen der Gesellschaft, einschließlich auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene, umfassend zu verbreiten ...

Auch die in dieser Liste nicht aufgeführten Absätze enthalten Kritiken. Wir haben uns hier die aus unserer Sicht schwersten Verletzungen der Menschenrechte beschränkt. Das UN Dokument zum 6. Bericht ist hier einsehbar.

Tja, zum Punkt 65 kann man nur anmerken, dass eine zügige Übersetzung des Berichts sicher geholfen hätte ...


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Was muss/sollte getan werden?

Unkontrollierter Außenhandel als Menschenrechtsverletzung

Zu diesem Punkt gibt es erstaunlicherweise keine Anmerkungen in Pressemitteilungen oder Stellungnahmen von zivilgesellschaftlichen Gruppen. Es scheint so, als seien die Klagen der Vereinten Nationen diesen Punkt betreffend an allen vorbei gegangen.

Aktion Freiheit statt Angst hat bereits in unserem Film FRONT-ex Fort Europe auf die neokolonialen Auswirkungen der EPAs, der sogenannten Freihandelsverträge mit afrikanischen Staaten, hingewiesen. Dadurch werden Entwicklungsländer gezwungen den zollfreien Import aus der EU zuzulassen, während sie weiterhin am Export ihrer Produkte durch Zollbarrieren gehindert werden.

Ein Beispiel war der auch in unseren Medien erwähnte "Ghana-Skandal". Hühnerreste werden aus Europa nach Afrika esportiert und zerstören dort den Markt für einheimische Produkte. So kostet Hühnerfleisch aus der EU dort nur die Hälfte gegenüber Hühnerfleisch aus eigener Produktion, da das Futter der Hühner wiederum, im Fall von Ghana, aus Brasilien importiert werden muss.

Als Ghana daraufhin zum Schutz ihrer Märkte Zölle einführt wird dem Land der Zugang zu IWF Krediten gesperrt bis das Land auf die Zölle verzichtet.

Hartz IV als Menschenrechtsverletzung

Das Thema ist auch ohne den UN-Bericht in Deutschland in den Medien, aber es passiert nichts, obwohl z.B. 1,2 Millionen Beschäftigte trotz Arbeit auf Sozialleistungen angewiesen sind. Deshalb fordert die UNO einen höheren Mindestlohn und auch dessen konsequente Durchsetzung, denn es gibt noch genügend "schwarze Schafe" unter den Unternehmern, die ihn nicht zahlen.

 Die Sanktionspraxis im Hartz-IV Regime wird von der UNO als Verstoß gegen Artikel 11 (Recht auf einen angemessenen Lebensstandard bezüglich Ernährung, Bekleidung und Wohnung) verurteilt.

Benachteiligung von Frauen als Menschenrechtsverletzung

Dass insbesondere Frauen benachteiligt werden, beruht zum einen auf der von den UN angeprangerten ungenügenden Förderung von Kindern. Denn die Alleinerziehenden sind meist Frauen.

Sklavenähnliche Beschäftigungsverhältnisse in der Pflege

Eine weitere Benachteiligung von überwiegend Frauen liegt in der kritisierten oft sklavenhaften Beschäftigung von (meist ausländischen) Frauen in der privater Pflege. Auch dieser Punkt wird in der Presse und der Öffentlichkeit übergangen.

Deutschland hat schwere Defizite bei der Umsetzung sozialer Menschenrechte, es wird auch bei uns häufig von einem Notstand bei der Pflege gesprochen. Viele alte Leute insbesondere in Pflegeheimen erhalten keine angemessene Pflege. Bereits im vorigen Bericht 2017 wurde die Bundesrepublik ermahnt unverzüglich mehr Geld für die Ausbildung von PflegerInnen bereitzustellen sowie Pflegeheime häufiger und gründlicher zu kontrollieren. Geschehen ist scheinbar wenig. (https://www.nau.ch/news/europa/uno-kritisiert-deutschland-bei-sozialen-menschenrechten-65466312)

Ungenügende Förderung von Kindern als Menschenrechtsverletzung

20% der Kinder in Deutschland leben in Armut. Das sind 2,55 Millionen Kinder, eine Schande für ein reiches Industrieland.  Ursache sind neben der zu geringen Unterstützung zusätzlich die bürokratischen Hürden für die Beantragung aller möglichen zusätzlichen Maßnahmen im Hartz-IV System.

Zusätzliche Anmerkung - das Friedensgebot

Nicht im Bericht zu finden, da nicht Gegenstand des Sozialpakts sind Menschenrechtsverletzungen auf anderen Gebieten, die Deutschland durch den ungezügelten Waffenexport und die vielen Auslandseinsätze seines Militärs zu verantworten hat. Diese Handlungen stehen in jedem Fall dem Art. 1 Ziff. 1 der UN-Charta entgegen, der bekräftigt, dass es das zentrale Ziel der Vereinten Nationen ist, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen. ..."

Auch wenn sich Deutschland gerade darauf beruft, Auslandseinsätze in "Abstimmung" mit der UNO durchzuführen, so muss doch festgestellt werden, dass Einsätze im Rahmen der NATO nicht als friedensstiftend im Sinne der UNO angesehen werden können.

Die UNO spricht bei Friedensmaßnahmen von "Systemen kollektiver Sicherheit", während das Grundkonzept von Verteidigungsbündnissen, wie der NATO, basiert auf Sicherheit durch eigene Stärke und die Stärke der eigenen Verbündeten "partikulär-egoistisch" ist, denn die eigene Sicherheit beruht nicht zugleich in der Sicherheit des potenziellen Gegners, also gerade nicht in der gemeinsamen Sicherheit, sondern im Gegenteil in der relativen Schwäche und Unterlegenheit des potenziellen Gegners (siehe Deisenroth, Das Friedensgebot der UN-Charta, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Deutschland/gg-frieden.html).

 


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Weltweite Initiativen zur Verbesserung der Menschenrechtslage

Allein das Vorhandensein der Menschenrechtserklärung und es UN Sozialpaktes reichen nicht aus um die Menschenrechtslage auf der Welt entscheidend voranzubringen. Jedoch sind es notwendige Bedingungen, um wenigstens völkerrechtsverbindlich argumentieren zu können.

Die europäische Bürgerrechtsorganisation Atltac kämpft seit einigen Jahren für einen weltweiten Vertrag, um Völkerrechtsnormen, auch auf wirtschaftlichem Gebiet, zu rechtsverbindlichen Verträgen zu machen. Die Kampagne heißt Binding Treaty. Damit sollen insbesondere wirkliche Freihandelsverträge im Interesse aller beteiligten Staaten möglich werden.

Attac schreibt dazu:

Schwere Verletzungen der Menschenrechte sind zu einem strukturellen Bestandteil der globalisierten Wirtschaft geworden. Handels- und Investitionsschutzabkommen wie CETA, EPAs & Co öffnen Unternehmen den Zugang zu Märkten und Rohstoffen und machen ihre Profitinteressen zu einklagbaren Rechten. Menschen, die von denselben Unternehmen in ihren grundlegenden Rechten verletzt wurden, bleiben hingegen schutzlos.

Das muss sich ändern! Deswegen gibt es auf UN-Ebene aktuell eine Initiative, die Menschenrechte auch gegenüber großen Konzernen durchsetzbar machen will (sog. „Binding Treaty“). Attac und über 700 zivilgesellschaftliche Organisationen weltweit setzen sich für ein verbindliches und möglichst starkes Abkommen ein. Doch Deutschland und die EU mauern.

Auch die Maßnahmen der UN für einen weltweiten Migrationspakt sollen ebenso wie die Maßnahmen der Vereinten Nationen für die bereits vor Jahren beschlossenen Flüchtlingspakt(e) dahin wirken, dass gleiche völkerrechtlich verbindliche Standards in allen Staaten gelten.
 


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Fazit

Die im diesjährigen Bericht enthaltene umfassende Verurteilung Deutschlands war nur deshalb möglich, weil viele zivilgesellschaftliche Gruppen im Vorfeld  an eigenen Berichten gearbeitet hatten und Material für den Bericht der UN geliefert haben. Allein auf die Aussagen der Bundesrepublik gestützt hätten die Vereinten Nationen nicht das Zahlenmaterial gehabt, um ein zutreffendes Urteil zu fällen.

Als zentrale Forderung muss festgehalten werden:

Deutschland muss das Zusatzprotokoll zum UN Sozialpakt ratifizieren, so schnell wie möglich.
Damit Menschen in Deutschland die Möglichkeit erhalten, ihre sozialen Menschenrechte auf internationaler Ebene einzufordern.


Auch wir möchten an dieser Stelle den zivilgesellschaftlichen Gruppen für ihre Zuarbeit zum Bericht der Vereinten Nationen danken!

Es bleibt noch viel zu tun!

 


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Linksammlung

 

Die Erklärung der Menschenrechte von 1948 in dt.
https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf

Die International_Covenant_on_Economic,_Social_and_Cultural_Rights
vom 16.12.1966 signed by 169, ratifiziert by 71 countries
vollständig in englisch
https://en.wikipedia.org/wiki/International_Covenant_on_Economic,_Social_and_Cultural_Rights
teilweise in deutsch
https://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Pakt_%C3%BCber_wirtschaftliche,_soziale_und_kulturelle_Rechte

Die Verurteilung Deutschlands im Oktober 2018
https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G18/349/21/pdf/G1834921.pdf

Ärzte der Welt; Der Paritätische Gesamtverband; FIAN, Haus der Demokratie u Menschenrechte; Humanistische Union; IALANA, u.a. :
http://www.sozialemenschenrechtsstiftung.org/8-media/214-gemeinsame-erklaerung-zum-jubilaeum-der-verkuendung-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte.html
Kritik an der ungleichen Gültigkeit:
https://www.rubikon.news/artikel/70-jahre-uno-menschenrechtscharta

Verfassung der DDR
https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung_der_Deutschen_Demokratischen_Republik
vollständiger Text der Verfassung von 1968: http://www.verfassungen.ch/de/ddr/ddr68.htm

Die Weimarer Verfassung
https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung
Der vollständigeText der Weimarer Verfassung: http://www.verfassungen.ch/de/de19-33/verf19-i.htm

Bindig Treaty https://www.attac.de/kampagnen/menschenrechte-vor-profit/startseite/

Die Konferenz "50 Jahre UN-Sozialpakt – Wo bleiben die Sozialen Grundrechte?"
https://www.rosalux.de/publikation/id/37900/50-jahre-un-sozialpakt-wo-bleiben-die-sozialen-grundrechte/

https://www.netzwerk-menschenrechte.de/soziale-menschenrechte-1134/

https://sozialemenschenrechtsstiftung.org/menschenrechte/soziale-menschenrechte.html

https://www.aerztederwelt.org/unsere-projekte/deutschland/deutschland/70-jahre-spaeter-soziale-menschenrechte-endlich-durchsetzen
https://www.stern.de/news/uno--schwere-defizite-bei-umsetzung-sozialer-menschenrechte-in-deutschland-8500220.html

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/wirtschaftliche-soziale-und-kulturelle-rechte/sozialpakt/fakultativprotokoll-zum-sozialpakt/

https://www.nau.ch/news/europa/uno-kritisiert-deutschland-bei-sozialen-menschenrechten-65466312

https://magazin-forum.de/de/node/12638

Dieter Deisenroth, Das Friedensgebot der UN-Charta,
http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Deutschland/gg-frieden.html


Kategorie[49]: Aktivitäten Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/2Z9
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Erstellt: 2018-12-10 17:51:38
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