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17.05.2021 Nur eine erweiterte Radarfalle?

Ist Section Control erlaubt?

Die automatische Kfz-Kennzeichenerfassung - nur mal so zum Nachschauen - ob sich vielleicht ein Gesuchter auf der Straße bewegt, ist für uns auf jeden ein schwerer Eingriff in unsere Grundrechte. Damit können Bewegungsprofile erstellt werden und durch Fehler in den polizeilichen Datenbanken werden die Falschen verfolgt und müssen dann ihre Unschuld beweisen (Umkehrung der Unschuldsvermutung).

Wie steht es aber mit Geschwindigkeitskontrollen, die über eine längere Strecke ausgeführt werden, die sogenannten Section Controls? Auch hier müssen die Kennzeichen der Fahrzeuge für einige Zeit gespeichert werden, um die dann mit den Zeiten am 2. Messpunkt abzugleichen.

Wie die haz vor einigen Monaten berichtet, hat ein Anwalt aus Hannover Verfassungsbeschwerde gegen die Section Control eingelegt.

"Der Rechtsstreit um das Streckenradar Section Control bei Laatzen beschäftigt jetzt das höchste deutsche Justizorgan: Ein Anwalt hat eine Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der B-6-Anlage am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht."

Auf ein Ergebnis werden wir noch lange warten müssen. Welches Urteil erwarten oder erhoffen wir?

Auf der einen Seite

  • am Ende werden nur die Daten der Raser dauerhaft gespeichert, alle snderen werden nach der Messzeitspanne gelöscht,
  • es ist eine ähnliche Situation wie bei Überwachungskameras, die dauerhaft laufen, eine Aufzeichnung aber nur dann machen, wenn eine Person dies aktiviert,
  • Überwachungskameras im Alltag dagegen speichern nicht nur mein Kennzeichen (bzw meine IDs) sondern ja viel mehr, z.b. was ich gerade an habe, Bewegung, wen ich treffe, in welches Geschäft ich gehe, ob ich evtl was eingekauft habe etc.
  • Es sollen nur diejenigen Daten gespeichert werden, die zu einem Fahrer gehören, der auch die Geschwindigkeit überschritten hatte. Ansonsten fließen keine Daten ab. Es handelt sich also um eine "Radarfalle", die sinnvollerweise auf einem längerem Abschnitt misst.

Andererseits

  • wer garantiert, dass wirklich alle anderen Daten gelöscht werden?
  • Es darf keine Schnittstelle nach außen geben, über die die Rohdaten abgreifbar sind.
  • Ist es eine Überwachungsmaßnahme mehr, vielleicht wird gerade damit die vom BVerfG aufgestellte zulässige Überwachungsgesamtrechnung überschritten?
  • ,,,

Welches Pro und Contra haben wir vergessen? Wir freuen uns über Ergänzungen an kontakt@aktion-fsa.de oder als Kommentar unter dem Artikel.

Mehr dazu bei https://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Section-Control-Anwalt-aus-Hannover-legt-Verfassungsbeschwerde-ein


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3fV
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Tags: #Überwachung #Vorratsdatenspeicherung #Videoüberwachung #Rasterfahndung #Datenbanken #SectionControl #Radarfalle #BVerfG #Urteil #Geschwindigkeitskontrolle #Laatzen #Überwachungsgesamtrechnung #Freizügigkeit #Unschuldsvermutung #Verhaltensänderung
Erstellt: 2021-05-17 08:33:17
Aufrufe: 559

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