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14.12.2022 Datenbankherstellerrecht?

Das Sahnehäubchen auf dem Urheberrecht

Manche NutzerInnen von Google Maps haben es schon erlebt, dass sie nach der Veröffentlichung einer Google Maps Karte mit Hinweisen auf z.B. ihrer nächsten öffentliche Party im Internet eine Abmahnung erhielten, weil sie die Lizenzbedingungen damit "überdehnt" haben. Doch darum geht es hier heute nicht. Das bayerische Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) klagt gegen Michael Kreil, weil dieser, wie netzpolitik.org berichtet, am vergangenen Freitag zusammen mit Anja Krüger eine Recherche in der taz veröffentlichte, die das „komplexe Geflecht aus Vorschriften, Gesetzen und Verordnungen“ beschreibt, das einer schnellen Energiewende entgegenstehe. Dazu nutzte er "einen angeblich urheberrechtlich geschützten Datensatz" dieser Verwaltung.

Wir können uns ja vorstellen, dass ein Buch oder eine Landkarte urheberrechtlich geschützt ist, aber dass an dem Inhalt einer Datenbank, die die Gegebenheiten (Häuser, Straßen, Wald) in Bayern beschreibt, ein Urheberrecht besteht, und dann noch ein sogenanntes Datenbankherstellerrecht, das einen Schutz von Daten über den regulären urheberrechtlichen Schutz hinaus festlegt, erschließt sich uns nicht.

Um von solchen Stolpersteinen künftig befreit zu sein, klagt nun Kreil gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen Bayern. Sie sehen in diesen immer wieder initiierten Klagen eine Einschränkung der Pressefreiheit. Erst im letzten Frühjahr war Bayern gegen Open Data AktivistInnen juristisch vorgegangen, die die Geodaten von 20 Millionen Haushalten veröffentlich hatten. Das Argument damals war ebenfalls das Datenbankherstellerrecht, denn die bereits öffentlichen Adressen waren durch Daten der privaten Post Direkt GmbH um die Postleitzahl ergänzt worden. Dadurch sei ein "urheberrechtlicher Anspruch" entstanden.

Wem gehören Fakten?

Außerhalb der EU gibt es kein Datenbankherstellerrecht. Reine Fakteninformationen können nicht urheberrechtlich geschützt werden. Wo ist also das schützenswerte Gut? Netzpolitik.org stellt darüber hinaus fest, dass andere Bundesländer – darunter Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen – ähnliche Daten schon seit Längerem im Internet zur freien Nutzung anbieten. Der EuGH versucht auch, bereits den Umfang des "Datenbankherstellerrecht" einzugrenzen. Deutsche Gerichte haben da noch einen langen Weg vor sich.

Vielleicht bringt das nun gestartete Verfahren in Bayern Open Data einen Schritt voran - schließlich hatte sich Deutschland erst kürzlich verpflichtet, die Open Data Richtlinie der EU umzusetzen. Der poltische Skandal ist neben der Einschränkung der Presse- und Informationsfreiheit darüber hinaus jedoch, dass Bayern durch sein Vorgehen die Energiewende behindert.

Mehr dazu bei https://netzpolitik.org/2022/zensurheberrecht-wie-bayern-gegen-open-data-und-energiewende-vorgeht/


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3rm
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Erstellt: 2022-12-14 09:28:56
Aufrufe: 509

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