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ELENA

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Was soll damit gemacht werden?

Vom ELENA-Verfahren verspricht sich die Politik Einsparungen für Arbeitgeber sowie für die Agenturen für Arbeit. Für die Arbeitnehmer ist das ELENA-Verfahren nicht mit unmittelbaren finanziellen Vorteilen verbunden.

Das JobCard-Verfahren soll stufenweise ausgebaut werden. Startend mit dem Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, also auf das Aufgabengebiet der Agenturen für Arbeit bezogen, über kommunale Verfahren (z.B. Wohngeld) bis hin zu zivilrechtlichen Verfahren (z.B. Prozesskostenhilfe) können die jeweiligen Fachverfahren eingegliedert werden.

Die digitale Signatur soll nach Ankündigung des BMWi vom 25. Juni 2008 zunächst für sechs Bescheinigungen gelten:

  • Bundeselterngeld,
  • Arbeitsbescheinigung nach Ende des Arbeitsverhältnisses,
  • Nebeneinkommensbescheinigung,
  • Bescheinigung über geringfügige Beschäftigung,
  • Bescheinigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz,
  • Fehlbelegungsabgabe

Weitere 45 "Anwendungen" sind in der Planung. 

 

Die technischen Grundlagen zum ELENA Verfahren

Das ELENA-Verfahren soll wie folgt ablaufen:

  • Der Arbeitnehmer beantragt bei einem Zertifizierungsdiensteanbieter (Trust Center) eine geeignete Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur, die den Spezifikationen des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erschaffenen eCard-API Frameworks entspricht.
  • Der Arbeitnehmer meldet die Signaturkarte bei der so genannten Registratur Fachverfahren, einer zentralen öffentlich-rechtlichen Stelle, an. Dies kann direkt bei der Registratur Fachverfahren oder über eine Anmeldestelle (z.B. die Agenturen für Arbeit) erfolgen.
  • Dabei kann jede beliebige, nach einheitlichem Standard (eCard-API) funktionierende Chipkarte (EC-/Maestro-Card, eGK, ePA etc.) verwendet werden. Das Verfahren beinhaltet die geplante zentrale Speicherung von Arbeitnehmerdaten und die Nutzung dieser Daten durch die Agenturen für Arbeit und weitere Stellen.
  • Die Registratur Fachverfahren verknüpft die Identifikationsnummer (ID) des Zertifikates der als JobCard angemeldeten Chipkarte mit der Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers. (Dieses Verfahren ist erforderlich, weil die Arbeitnehmerdaten bei der ZSS aus rechtlichen Gründen nicht unter der Rentenversicherungsnummer gespeichert werden dürfen, daher ist ein neues Speicherkriterium erforderlich.)
  • Unabhängig davon übermittelt der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Daten seines Arbeitnehmers an die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Die Übermittlung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.
  • Wird der Arbeitnehmer arbeitslos, so geht er mit seiner als JobCard angemeldeten Chipkarte zur zuständigen Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit fordert die Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle an. Die als JobCard angemeldeten Chipkarte des Arbeitslosen und die Signaturkarte des Agenturmitarbeiters dienen dabei der Legitimation der Beteiligten.
  • Hat die Zentrale Speicherstelle alle Informationen der anfragenden Stelle überprüft (berechtigte Stelle, berechtigter Sachbearbeiter, Einverständnis des Antragstellers/Arbeitslosen), übermittelt sie die angeforderten Arbeitnehmerdaten an die Agentur für Arbeit.
  • Die Agentur für Arbeit verarbeitet die Daten, indem sie beispielsweise anhand der Entgelthöhe die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet.

Webseite von ELENA

Die Datensätze für ELENA

Wiki meint:

http://de.wikipedia.org/wiki/ELENA-Verfahren

Alle Artikel zu ELENA


Kategorie[28]: Begriffserklärungen Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/1f9
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Tags: #Definition #ELENA #Jobcard
Erstellt: 2009-12-13 08:41:45
Aufrufe: 6326

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