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21.12.2016 EuGh kippt nationale Gesetze zur VDS
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Verdachts- und wahllose Vorratsspeicherung der Kommunikations- und Bewegungsdaten nun vom Tisch?

Der EUGh hat heute entscheiden, dass

  • es keine Gesetze zur verdachts- und wahllosen Vorratsspeicherung der Kommunikations- und Bewegungsdaten der gesamten Bevölkerung geben dürfe,
  • nur diejenigen Personen erfasst werden dürfen, die in einem Zusammenhang mit schweren Straftaten oder Sicherheitsgefahren stehen könn(t)en,

Damit wäre eigentlich auch die Rücknahme des deutschen Gesetzes zur erneuten Vorratsdatenspeicherung (VDS2.0) fällig. Dies ist gerade jetzt, wo neue Überwachungsgesetze von CDU und CSU gefordert werden ein deutliches Signal für die Grundrechte.

Damit wird es nun für das BVerfG leichter unseren Verfassungsbeschwerden zuzustimmen, die die Vorratsdatenspeicherung insgesamt als verfassungswidrig angreifen.

Die Erklärung des EUGh in Englisch
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=561533

und ist inzwischen auch in deutscher Sprache verfügbar
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=601733

und https://www.heise.de/newsticker/meldung/Europaeischer-Gerichtshof-bekraeftigt-Anlasslose-Vorratsdatenspeicherung-ist-illegal-3578920.html

 


Update 22.12.2016 11:27 : Zum Urteil des EUGh diese aktuelle Pressemitteilung des AK Vorrat

 

Pressemitteilung des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung vom 22.Dezember 2016

Bürgerrechtler-Bündnis begrüßt EuGH-Urteil zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt die gestrige
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur
Vorratsdatenspeicherung und sieht sich in seinem langjährigem Einsatz
gegen die Totalprotokollierung der Telekommunikation bestätigt: Eine
anlasslose Speicherung von Kommunikations- und Standortdaten ist nicht
mit den Grundrechten vereinbar.

"Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs", kommentiert
Ingo Jürgensmann vom Arbeitskreis Vorratspeicherung. "Der EuGH stellt
klar, dass eine anlasslose Massenüberwachung nicht mit den Grundrechten
vereinbar ist und nur eine gezielte Speicherung von Daten überhaupt
infrage kommt. Die Bundesregierung muss nun handeln und die Pläne für
eine Vorratsdatenspeicherung ein für alle Mal zu den Akten legen und das
2015 beschlossene Gesetz zur 'Einführung einer Speicherpflicht und
Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten' unverzüglich aufheben."

Rechtsanwalt Meinhard Starostik, der die Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht vertritt, ergänzt: "Besser wäre, der
Gesetzgeber handelt jetzt sofort, um zu verhindern, dass die
Telekommunikationsanbieter eine teure Infrastruktur aufbauen müssen, die
wieder verschrottet wird, wenn das Bundesverfassungsgericht die
Neuregelung des TKG aufhebt. Regierung und Gesetzgeber dürfen jetzt
nicht noch sehenden Auges zulassen, dass eine offensichtlich
grundgesetz- und europarechtswidrige Vorratsdatenspeicherung zum 1. Juli
2017 in Kraft tritt, obwohl ihre Tage mit dem Urteil aus Luxemburg
gezählt sind."

Die im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zusammen geschlossenen
Bürgerrechtler fordern weiter eine Vorab-Überprüfung aller zukünftigen
Sicherheitsgesetze auf ihre Wirkung und schädlichen Nebenwirkungen. "Es
geht nicht an," so Franziska Lux, "dass erst jahrelange Gerichtsprozesse
auf höchstrichterlicher Ebene der Bundesregierung die entsprechende
Nachhilfe zur Verfassungsmäßigkeit ihrer Vorhaben geben."

Über uns:
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ist ein Zusammenschluss von
Bürgerrechtlern, Datenschützern und Internetnutzern, die sich in
Zusammenarbeit mit weiteren zivilgesellschaftlichen Initiativen gegen
die ausufernde Überwachung im Allgemeinen und gegen die
Vollprotokollierung der Telekommunikation und anderer Verhaltensdaten im
Besonderen einsetzen.
http://www.vorratsdatenspeicherung.de

 


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Kommentar: RE: 20161221 EuGh kippt nationale Gesetze zur VDS

Das wird für die Regierung jetzt schwerer diesen Irsinn in der Version 3.0 einzuführen. Dazu müssten sie die Anforderungen des EuGh erfüllen:

"Bei der Begrenzung einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die potenziell betroffenen Personenkreise und Situationen muss sich die nationale Regelung

  • auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, die es ermöglichen,
    Personenkreise zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten sichtbar zu machen, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.
  • Eine solche Begrenzung lässt sich durch ein geografisches Kriterium gewährleisten, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten ein erhöhtes Risiko besteht, dass solche Taten vorbereitet oder begangen werden.

  • Es muss also explizit ein Personenkreis benannt werden, bei denen diese Aspekte zum Tragen kommen/diese Bedingungen erfüllt sind. 

Na, da bin ich ja gespannt, wie sie das definieren wollen ...

Merlin, 25.12.2016 18:35



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