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18.02.2020 Was sind "kleine soziale Netzwerke"?
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NetzDG soll schon wieder verschärft werden

Die Salamitaktik kennen wir seit Jahren. Zuerst kommt eine "kleine" Einschränkung unserer Grundrechte für einen Sonderfall, sehr beliebt dabei das Thema Kinderpornografie, danach wir die Vorschrift erweitert auf Mörder, Schwerstkriminelle und organisierte Kriminalität und schließlich stehen auch Diebe und im letzten Schritt die Ordnungswidrigkeiten im Gesetzestext.

So geschehen bei z.B. bei beim Staatstrojaner und bei der Verwendung von biometrischen Fotos aus Pass und Ausweis, die eigentlich "nie in eine zentrale Datenbanken sollten" (Nationale Datenbank für biometrische Fotos ).

Ähnliches erleben wir z.Zt. beim "Kampf gegen Hetze und Hasskriminalität". Bundesinnenminister Seehofer möchte den vom Bundesjustizministerium lancierte Gesetzentwurf "zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität" gern erweitern.  Dieser sieht vor, dass Anbieter sozialer Netzwerke mit mehr als zwei Millionen im Inland registrierte Mitglieder strafrechtlich relevante Inhalte wie Hasspostings oder Terrorismuspropaganda melden müssen. Außerdem müssen sie neben den Bestandsdaten (Name, Adresse) der Nutzer die IP Adresse speichern, um eine Verfolgung bei falschen Bestandsdaten zu ermöglichen.

Das Bundesinnenministerium möchte diese Pflicht auch auf kleine Anbieter sozialer Netzwerke mit weniger als zwei Millionen Nutzern ausdehnen und außerdem sollen alle die Daten auch unaufgefordert an das Bundeskriminalamt (BKA) melden und dabei IP-Adressen und Portnummern von Nutzern gleich mitliefern müssen. Der Referentenentwurf aus dem Justizressort sieht so eine Regel zur unaufgeforderten Weitergabe der Verbindungsdaten bisher nicht vor. Deshalb will Seehofer diese Vorschrift in einer Novelle des BKA Gesetzes packen.

Nebenbei: Die Novelle von 2008 war vor 2 Jahren endlich vom BVerfG in Teilen für grundrechtswidrig erklärt worden. Enthält seine "Novelle" denn auch die Teile zur "Reparatur" der damaligen und immer noch im Gesetz stehenden Verfassungswidrigkeit?

Zurück zu seiner derzeitigen Planung - was ist alles ein soziales Netzwerk?

  • Muß es in einem "sozialen Netzwerk" registrierte Nutzer geben oder reicht ein medienrechtlich Verantwortlicher, der die Beiträge Anderer ins Netz stellt?
  • Müssen die Anderen (echte) Bestandsdaten hinterlegt haben?
  • Darf der medienrechtlich Verantwortliche nach DSGVO überhaupt die IP Adressen der Beitragenden speichern?
  • Darf er sie ggf. weitergeben oder wird er durch die Veröffentlichung nicht selbst zum Verantwortlichen?
  • Wie weit geht seine Verantwortung und wie weit seine Kompetenz Beiträge, z.B. Kommentare, Leserbriefe u.ä. zu kürzen und damit evtl. den Inhalt zu verändern?
  • ...

Das NetzDG (Gesetz gegen "Hasskriminalität" kann jeden treffen ) ist in seiner jetzigen Form und (unklaren) Definition der Begriffe "Hass" und "Hetze" eine Goldgrube für Anwaltskanzleien. Durch beide Erweiterungen, sowohl vom Justizministerium als auch der globale Rundumschlag des Innenminister, wird die wohl gewollte Unschärfe auf (fast) alle Veröffentlichungen im Internet ausgedehnt.

Wie bei den unseligen Upload-Filtern vor 2 Jahren drohen uns weitere Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit.

Mehr dazu bei https://www.heise.de/newsticker/meldung/Seehofer-Auch-kleine-Plattformen-sollen-Hass-und-Hetze-ans-BKA-melden-4662811.html


20200218 Was sind "kleine soziale Netzwerke"?

Und die Salami ist noch lange nicht aufgegessen.

In., 18.02.2020 09:54


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Tags: #NetzDG #Hass #Hetze #sozialeNetzwerke #Kinderpornografie #Schwerstkriminelle #Ordnungswidrigkeiten #BKAGesetz #Novelle #BVerfG #Lauschangriff #Überwachung #Vorratsdatenspeicherung #Videoüberwachung #Rasterfahndung #Datenbanken #Meinungsfreiheit #Pressefreiheit #Freizügigkeit #Unschuldsvermutung
Created: 2020-02-18 09:21:10
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