06.02.2012 ALG II und kaum Datenschutz

"Datenlöschung leider technisch unmöglich"

§84 des SGB X besagt in Absatz 2: Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist...

Nun wollte der Piraten-Bezirksvorsitzenden Schrecker vom Jobcenter Pankow in einer kleinen Anfrage wissen wie es mit dem Löschen steht. „Wegen der besonderen Art der Speicherung ist eine Löschung nicht möglich“, hieß es seitens des Jobcenters.

Auch die Bundesagentur für Arbeit hat damit keine Probleme verweist auf SGB II und SGB III. denn dort seien Verjährungs- und Berücksichtigungsfristen geregelt – mal 3, mal 10 Jahre. Da das Gesetz erst 2005 in Kraft getreten sei, habe man noch bis 2018 Zeit das Problem Datenlöschung zu lösen.

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Tags: #Arbeitnehmerdatenschutz #Datenpannen #skandale #Datenschutz #HARTZIV
Erstellt: 2012-02-06 07:58:31
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