17.03.2013 Die CDU und das Kopplungsverbot

Online-Bürgebeteiligung nur mit Werbung? - Die CDU und das Kopplungsverbot

Die CDU setzt sich mit ihrer neuen Kampagne „Was mir am Herzen liegt“ über geltendes Datenschutzrecht hinweg und zwingt die Teilnehmer zu einer „abgenötigten“ Einwilligung.

Wer auf der Seite seine Meinung sagen will, muss Vorname, Nachname und E-Mail Adresse angeben und ist verpflichtet sein Einverständnis in den Erhalt von Informationsmaterial der CDU per Post und E-Mail zu bestätigen.

Nach Ansicht von Datenschützern verstößt dies gegen das BDSG und den Grundsatz der Datenvermeidung und –sparsamkeit (§ 3a BDSG). Darüber hinaus ist die  Einwilligung zum Erhalt von Werbung eine eventuell unzulässige Kopplung, wie sie ansonsten nur aus der Wirtschaft bekannt ist und hier gilt das Kopplungsverbot des BDSG (§ 28 Abs. 3b BDSG).

Mehr dazu bei http://www.delegedata.de/2013/03/online-burgebeteiligung-nur-mit-werbung-die-cdu-und-das-kopplungsverbot/

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Tags: #Meinungsfreiheit #CDU #BDSG #Verbraucherdatenschutz #Anonymisierung #Datenpannen #skandale
Erstellt: 2013-03-17 08:41:44
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