02.12.2013 Klage wegen Drohnentötungen - 2. Anlauf

 Kläger bestehen auf Fortführung der Ermittlungen

Im August diesen Jahres hatten wir uns gefreut über die Strafanzeige gegen Verteidigungsminister Thomas de Maiziere, Kanzlerin Angela Merkel (beide CDU), die übrigen Mitglieder der Bundesregierung und "unbekannte Bundeswehroffiziere" von 14 Abgeordneten der Linksfraktion wegen illegaler Tötungen mittels Drohnen,gesteuert von deutschem Boden aus.

Die Parlamentarier sehen in der Duldung bzw. Unterstützung der Kampfdrohneneinsätze der US-Armee von deutschem Boden aus zur angeblichen Terroristenbekämpfung in Afghanistan, Pakistan, im Jemen und in Somalia eine Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Tötungsverbrechen nach dem Strafgesetzbuch. Die Ermittlungen wurden jedoch kürzlich eingestellt.

Die Rechtsanwälte HANS-EBERHARD SCHULTZ  und CLAUS FÖRSTER haben nun gegen die Einstellung der Ermittlungen durch die Bundesanwaltschaft Einspruch eingelegt.

Wir zitieren hier die Erwiderung der Kläger aus ihrer Pressemitteilung:

Mit Schriftsatz vom heutigen Tage haben wir
Gegenvorstellung gegen die Einstellung der Er-
mittlungen durch den Generalbundesanwalt
(GBA) erhoben und ausgeführt: neue Umstände
verstärken den Verdacht der Beihilfe zu Kriegs-
verbrechen und Tötungsdelikten.
Der GBA begründet auf drei Seiten, wegen feh-
lenden Anfangsverdachts würden keine Ermitt-
lungen eingeleitet; dies beruht auf unzutreffen-
dem tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun-
gen und einer unzureichenden Würdigung unse-
rer mehr als 40 Seiten umfassenden Begründung
der Strafanzeige.
In dem Schreiben des GBA wird zunächst auf die
Immunität der angezeigten Regierungsmitglieder
als Bundestagsabgeordnete hingewiesen, obwohl
diese nach richtiger Ansicht keineswegs die Ein-
leitung von Vorermittlungen ausschließt. Weiter
enthält das Schreiben zwei irreführende Hinwei-
se: Dass Mitglieder der Bundesregierung eine
„Garantenstellung“ gegenüber dem US-Militär
bei Drohneneinsätzen haben, war von uns nicht
behauptet worden und ist keine Voraussetzung
für die Strafbarkeit einer Beihilfe; ebenso wenig
war in der Strafanzeige behauptet worden, dass
die angezeigten Personen militärische Befehlsha-
ber oder zivile Vorgesetzte von Soldaten im Sin-
ne des Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) der US
Streitkräfte gewesen seien.
Weiter wird ohne gesetzliche Grundlage ver-
langt, für die Strafbarkeit nach dem VStGB sei
eine „unverzichtbare Funktion“ bei einem Mili-
täreinsatz erforderlich, die aber bei deutschen
Militärs in Stuttgart und Ramstein nicht vorliege;
demgegenüber hatten wir in der Strafanzeige
begründet, es reiche für die Strafbarkeit aus,
wenn die Kampf-Drohnen-Einsätze im konkreten
Fall ohne die Beteiligung deutscher Stellen nicht
in der gleichen Form hätten durchgeführt werden
können.

Demgegenüber haben wir wesentliche neue Umstände angeführt, die die Aufnahme von Ermittlungen erzwingen:

Zusammenfassend ergibt sich also, dass Ermitt-ungen einzuleiten sind.
Für den Fall, dass diese wiederum abgelehnt werden sollten, erwägen die AnzeigeerstatterInnen eine Beschwerde an den Menschenrechtsrat der UNO.

Berlin, den 28.11.2013
Hans-Eberhard Schultz
Claus Förster


Update: Panorama Bericht (Nov. 2013) über den Geheimen Krieg der USA
http://www.youtube.com/watch?v=PoKHbXiMAOo

 


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Tags: #Klage #Pressemitteilung #Drohnen #Bundesregierung #Toetungen #BRD #USA #Ramstein #StGB #Menschenrechte #Todesstrafe
Erstellt: 2013-12-02 07:51:14
Aufrufe: 2090

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