23.01.2015 Mikrozensus unterläuft den Datenschutz

Geburtsjahr und -monat im Erhebungsbogen sicher rechts- und verfassungswidrig

Jedes Jahr sind 1% der Einwohner eines Bundeslandes von der „kleinen Volkszählung“, dem Mikrozensus, betroffen und müssen den Fragebogen mit z. Zt. 192 Einzelfragen auszufüllen.

Seltsam am Fragebogen ist, dass – nicht etwa im Mantel – sondern im Bogen mit den Erhebungsdaten selbst das Geburtsjahr und der Geburtsmonat abgefragt wird. Dies führt dazu, dass die Erhebungsdaten bestenfalls pseudonymisiert sind, nicht jedoch anonymisiert. Damit ist das Statistikgeheimnis nach § 21 Bundesstatistikgesetz, eine Variante des Datenschutzes, nicht mehr gewährleistet.

Das lässt sich für alle Bundesländer, außer vielleicht NRW mit seinen 18 Mio. Einwohnern einfach nachrechnen. Für Berlin mit 3,5 Mio Einwohnern ergeben sich bei 1% Befragten 35.000 - geteilt durch 90 Jahre Lebensalter und 12 Kalendermonate sind 32. Werden diesen 32 weitere 190 Fragen gestellt, so ist jede/r völlig individualisierbar.

Weder das Mikrozensusgesetz noch ein anderes Volkszählungsgesetz ermächtigt aber zu einer Erhebung unter Abweichung vom oder gar Verzicht auf das Statistikgeheimnis. Daher sind die derzeitigen Erhebungen, die das Geburtsjahr und den Geburtsmonat im Erhebungsbogen abfragen, rechts- und verfassungswidrig

Mehr darüber und eine Rechnung für das doppelt so große Hessen bei http://ddrm.de/?p=3582

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Tags: #Zensus #Arbeitnehmerdatenschutz #Verbraucherdatenschutz #Datenschutz #Datensicherheit #Persoenlichkeitsrecht #Privatsphaere #Informationsfreiheit #Anonymisierung #Meinungsfreiheit
Erstellt: 2015-01-23 08:36:20
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