20.01.2018 Gericht verbietet Weitergabe von Demo-Anmelderdaten

Daten von Demo-Anmeldern 3 Jahre in Polizeidatenbanken

Vor 20 Jahren wäre es ein Unding gewesen, dass die persönlichen Daten des Anmelders einer Demonstration von der Polizei über Jahre gespeichert werden. Der Verfassungsschutz hat es sicher auch schon damals zu Zeiten der Berufsverbote gemacht. Nun ist es aber "üblich" und es gibt z.B. in Berlin eine 3-jährige Speicherfrist dafür.

Hinzu kommt inzwischen sogar eine Datenweitergabe an Landeskriminalamt und den Verfassungsschutz. Nun hat endlich mal ein Gericht dazu entschieden:

Das as Verwaltungsgericht Lüneburg hat nun in einem Urteil (Aktenzeichen 1 A 334/15) festgestellt, dass dieses Vorgehen ohne einen konkreten Anlass unzulässig ist. Das Gericht urteilte, dass die Weitergabe ein schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei. Für die Übermittlung fehle jede Rechtsgrundlage.

Das Gericht führte aus, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten unter verschiedenen Behörden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht komme, unter anderem wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Selbst die Polizeiinspektion Lüneburg gab zu, dass ihr keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass es bei den angemeldeten Veranstaltungen zu Störungen hätte kommen können.

Eigentlich kann jedermann kostenlos Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten verlangen, auch gegenüber den Landeskriminalämtern und dem Verfassungsschutz. Wir können nur alle Demo-Anmelder auffordern, mal nachzufragen, ob es über sie Einträge in den Dateien von Landeskriminalamt und Verfassungsschutz gibt.

Mehr dazu bei https://www.lawblog.de/index.php/archives/2018/01/18/daten-von-demo-anmeldern-sind-geschuetzt/


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Erstellt: 2018-01-20 21:42:07
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