09.12.2020 Informationspflicht zur ePA nach PDSG erfüllen!

Dürfen darfst net? Aber müssen müsst ihr!

Im Sommer wurde das PDSG, das Patientendatenschutzgesetz, ohne große Anhörungen und Diskussionen verabschiedet. Danach kann(!) sich Jede/r ab 1. Januar 2021 eine ePA, eine elektronische Patientenakte, erstellen lassen - alles ganz "freiwillig". Damit auch Jede/r weiß worum es geht und wohin er oder sie die eigenen Gesundheitsdaten schickt, steht im PDSG, dass die Krankenkassen vorab, genauer nach Oktober 2020 verpflichtet sind, ihre Versicherten zu informieren.

Wir haben das bereits in der Engagementwoche am 14.9.20 in einer Diskussionsveranstaltung getan, bei der über Jitsi 12 Interessierte teilgenommen hatten und inzwischen lief diese Veranstaltung als Video im Offenen Kanal Berlin bei Alex TV. Dabei sind wir auf diverse Kritikpunkte gestoßen. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte im Sommer bereits angemerkt, dass es Widersprüche zwischen PDSG und DSGVO gibt. Nun ist bereits der Dezember angebrochen und wir stehen 3 Wochen vor dem Start der ePA.

Wo bleibt die Info durch die Krankenkassen?

Die Pflicht zur Information nach PDSG wurde anfangs zwischen den Krankenkassen und der Gematik, dem Betreiber der technischen Infrastruktur hin- und hergeschoben. Herr Kelber sieht in der Gematik den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, stößt bei der Gematik jedoch auf taube Ohren. Der schwarze Peter liegt jetzt bei den Krankenkassen.

Fragt man z.B. bei der Techniker Krankenkasse (TK) nach, wo die Info bleibt, so wird man auf die Webseite TK-Safe - die elektronische Gesundheitsakte (eGA) verwiesen. Kein Wunder, dass man bei einer Suche nach dem Begriff "Patientenakte" nicht fündig wird. Auf Nachfrage bei der TK, warum diese Namensspielerei gemacht wird, so erfährt man: "Die ePA gibt es erst ab 2021, diesen Begriff dürfen wir jetzt noch nicht verwenden. Das wird dann entsprechend geändert ..."

Einen Copyright oder Namensrechtsstreit können wir uns bei einem bestehenden und gültigem Gesetz wie dem PDSG nicht vorstellen - im Gegenteil: Im PDSG steht eine Verpflichtung zur Information über die elektronische Patientenakte und diese Verpflichtung muss erfüllt werden! 

Dafür ist es höchste Eisenbahn, denn in wenigen Wochen können bereits Menschen aus Unkenntnis oder durch Überredungskünste ihres Arztes dazu gebracht werden und sich eine ePA anlegen lassen - die Ärzte erhalten dafür eine Vergütung. Wie schwer es ist, die ePA wieder los zu werden - darüber haben wir am 14.9. diskutiert.

Noch immer halten wir die technische Freigabe einer ePA, allein durch Aushändigung der Gesundheitskarte mit der PIN an den Arzt in keinem Fall für die nach der DSGVO notwendige Einwilligung nach Artikel 7. Für eine Einwilligung nach DSGVO ist erforderlich

... eine umfassende Information:
7.2 ... Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. ...

... die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs:
7.3. ... Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. ... Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

Na dann mal los Krankenkassen und Gematik! Ihr müsst informieren und ihr müsst löschen so einfach, wie die Menschen eingewilligt haben!

Mehr dazu bei https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/7386-20200910-elektronische-patientenakte-top-oder-flop.htm
und das Video vom 14.9. bei Youtube https://www.youtube.com/watch?v=EViB-9AgMDE
und ein Verweis auf die Seite der TK https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/online-services-versicherte/elektronische-gesundheitsakte/gesundheitsakte-einstieg-2028812


Kommentar: RE: 20201209 Informationspflicht zur ePA nach PDSG erfüllen!

Da kommt mir heute auch noch die Apotheken-Umschau vom 15.November 2020 in die Hände. Darin finde ich einen Artikel auf den Seiten 72-74, wo es darum geht, die persönlichen Gesundheitsdaten der Forschung zur Verfügung zu stellen. Ganz nebenbei wird darauf hingewiesen, dass ab 2023 alle Versicherten , die Möglichkeit haben, ihre in der elektronischen Patientenakte (ePA) abgelegten Daten freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen. Keine Rede davon, dass die ePA selbst freiwillig ist. Als extra-Info wird am Ende des Artikels vermerkt: Mehr Informationen rund um die elektronische Patientenakte finden Sie auf unserem Partnerportal: www.digital-ratgeber.de
Mit korrekter Information hat das wenig zu tun.

Ti., 10.12.20 10:02


Kategorie[26]: Verbraucher- & ArbeitnehmerInnen-Datenschutz Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3db
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Erstellt: 2020-12-09 09:36:58
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