14.06.2023 Waffengleicheit durch Handyaufnahme gegen Bodycam?

Ist es strafbar einen Polizeieinsatz zu filmen?

Dazu gibt es inzwischen die unterschiedlichsten Gerichtsentscheidungen von Amtsgerichten, Landgerichten, zuletzt sogar von zwei Oberlandesgerichten. Sortieren wir erst einmal die Vorwürfe und dann die Urteile.

Wir setzen dabei voraus, dass das Smartphone auch in der Lage ist den Ton aufzuzeichnen. Während der in der Öffentlichkeit ablaufende Polizeieinsatz ein öffentliches Ereignis ist, sind die Gespräche der Polizisten untereinander "nichtöffentlich". Damit dürfen sie nicht aufgezeichnet werden, im Gegensatz etwa zu Ansagen der Polizei gegenüber z.B. Demonstranten.

So hat nun das Landgericht (LG) Hanau Aussagen zu genau diesem Aspekt geliefert, der bisher noch nicht gerichtlich entschieden wurde. Wenn bei einem Polizeieinsatz die Bodycam eines Polizeibeamten eingeschaltet ist, dann macht sich nicht strafbar, wer auf der anderen Seite mit seinem Smartphone filmt und den Ton aufnimmt. Die Gespräche der Polizisten sind in der laufenden Aufnahmesituation "öffentlich".

Wenn die Polizei zum Zweck der Beweissicherung aufzeichnet, dürfen es – und zwar straffrei – auch Betroffene auf der anderen Seite. Es soll Waffengleichheit herrschen (Beschl. v. 20.04.2023 Az. 1 Qs 23/22).

Wenn die Bodycams nicht laufen? Was dann?

Es geht nur um den Ton, denn § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des Wortes. Wenn es technisch geht, könnte man auf die Tonaufzeichnung verzichten und wäre aus dem Schneider. Problem dabei: Erkläre das mal dem Polizisten, der dir gegenüber steht ...

Rechtswissenschaftler sind der Meinung, dass die Strafvorschrift von § 201 StGB nicht auf Polizeieinsätze in der Öffentlichkeit passe. Sie sprechen von einer "faktischen Öffentlichkeit". Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen sehen das jedoch sehr eng. Da Fälle zum § 201 StGB nur beim Amtsgericht und bei Beschwerde beim Landgericht entschieden werden, wird man weiter Rechtsunsicherheit haben, denn eine BGH oder OLG Entscheidung ist dazu selten zu erwarten. Natürlich könnte die Politik durch eine Klarstellung im Gesetz für Rechtssicherheit sorgen, wenn inzwischen Jede/r sein Handy "zur Beweissicherung" - oder aus Sensationsgier - zückt.

Mehr dazu bei https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/lg-hanau-1qs2322-polizei-einsatz-filmen-smartphone-strafbar-201-stgb-strafrecht-bodycam/


Kommentar: RE: 20230614 Waffengleicheit durch Handyaufnahme gegen Bodycam?

Bei JEDEM Polizeieinsatz ist für die Menschen "Gefahr im Verzug", denn alle Polizisten werden vorsätzlich an der Normenhierarchie (Grundgesetz, Völkerrechtliche Verträge) vorbei geschult und auf die Menschen losgelassen, OHNE den unverletzlichen und unveräußerlichen Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 GG als ranghöchste Rechtsnorm zu kennen.
Und was ein Unwissender nicht kennt, das kann er auch seinen Schutzbeauftragten Menschen nicht garantieren.
Ein Eid auf unbekannte Inhalte ist vorsätzlich wertlos!
Fragen Sie Polizisten nach dem ununterbrochenen Legitimationszusammenhang gemäß Rechtübertragungsgrundsätzen aus Grundgesetz Artikel 38! Antwort: Schulterzucken!
Wo öffentliches Recht durch Privatgewalt ersetzt ist, da ist jede Form von Dokumentation nicht nur erlaubt sondern auch zur Beweissicherung erforderlich,
Wo kommen wir hin, wenn private Täuschung und Betrug durch "Vertraulichkeit des Wortes" geschützt wird und Gerichte diesen Zustand absichern?

In., 14.06.23 10:59


Kategorie[21]: Unsere Themen in der Presse Short-Link dieser Seite: a-fsa.de/d/3uA
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Tags: #Waffengleicheit #Smartphone #Handyaufnahme #Bodycam #Polizeieinsatz #Urteile #Unterschiede #Tonaufnahme #Verhaltensänderung #Öffentlichkeit #Lauschangriff #Überwachung #DataMining #Videoüberwachung #Polizeigewalt
Erstellt: 2023-06-14 08:07:30
Aufrufe: 210

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