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ePetition beim Deutschen Bundestag gegen Volkzählung
Bis zum 16.12.2010 kann man/frau ein ePetition unterstützen, die sich gegen die Zusammenführung diverser Datenbestände in eine zentrale Datenbank für die Volkszählung 2011 wendet. Die Verknüpfung von Datenbeständen lässt neue und evtl. bei der Datenerfassung vorher nicht beabsichtigte Folgerungen zu und dies ist nach dem Zweckbindungsprinzip  des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Das Bundesverfassungsgericht hat das in seinem Urteil zur Volkszählung 1983 eindeutig festgelegt.
Der Text der Petition lautet:
Der Deutsche Bundestag möge beschließen die geplante Ausführung der registergestüzten Volkszählung 2011 zu unterbinden.
Begründung
   Die Volkszählung 2011 und die damit verbundene Ansammlung   personenbezogener Daten aller Bundesbürger kann den Anforderungen eines   freiheitlich demokratischen Rechtstaates und insbesondere dem   Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur   unzureichend gerecht werden. Das Erstellen von Personenprofilen, die   eine registergestützte Volkszählung in Verbindung mit den gespeicherten   Daten aller Bundesbürger zwangsläufig mit sich bringt, birgt große   Gefahren des Missbrauchs bzw. der Zweckentfremdung der Angaben mit   sich. Da hierbei auch mehrere Quellen zur Datengewinnung herangezogen   werden und müssen ist die Anonymität des einzelnen nicht mehr   gewährleistet. 
   
Hierzu ein Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung von 1983:   
   
"Eine Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien   würde zudem die Einführung eines einheitlichen Personenkennzeichens   voraussetzen. Dies allerdings wäre ein entscheidender Schritt, den   einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu   katalogisieren. Aus der Sicht des Datenschutzes und des mit ihm   beabsichtigten Persönlichkeitsschutzes sei es deshalb unabweisbar, dass   Volkszählungen und andere Statistiken unabhängig von vorhandenen   Verwaltungsunterlagen selbständig durchgeführt würden und nicht auf der   Verknüpfung von Verwaltungsdateien basierten."   
   
In Ermangelung der Anonymität als Folge der Katalogosierung eines   jeden Bürgers der Bundesrepublik Deutschland kann darüber hinaus   Artikel 3 der Verfassung nicht oder nur unzureichend Rechnung getragen   werden. Voraussetzung für die Gleichstellung aller Menschen ist die   Unkenntnis von Unterscheidungsmerkmalen, sofern diese nicht zwingend   notwendig sind. Da der Begriff der Volkszählung allerdings das   Ermitteln der Anzahl von Menschen eines Volkes suggeriert, erschliesst   sich die Notwendigkeit der Kenntnis von personenbezogenen Daten nicht,   denn zum Zählen bedarf es grundsätzlich weder der Namen, noch der   Adressen oder weiterer Daten.   
   
Da grundsätzlich alle im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland   genannten Grundrechte auf Artikel 1 und somit auf die Unantastbarkeit   der menschlichen Würde zurückgeführt werden können, sind Sie hiermit   eindringlich dazu aufgewordert die geplante Volkszählung in geplanter   Art, Form und Umfang zu unterbinden. 
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Created: 2010-11-04 08:38:41
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