14.02.2018 Klarnamenpflicht bei Facebook ist unwirksam
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Acht Facebook-Klauseln sind ungültig

Das Landgericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass insgesamt 8 Vorgaben in den AGBs von Facebook unwirksam seien. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband statt. Unter den unzulässigen Forderungen befindet sich auch die Klarnamenpflicht, nach der sich Nutzer mit vollem und echtem Namen anmelden müssen. Bei einem Verstoß droht der Konzern mit einer Sperre des Accounts.

In Deutschland können sich die Menschen aber auf die Vorschrift des Telemediengesetzes berufen, nach der Anbieter von Online-Diensten Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen müssen.

Nach de Entscheidung des Gerichts sind im einzelnen unwirksam:

  • die Klarnamenpflicht bei der Anmeldung
  • Facebook darf das Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen
  • Facebook darf die Daten ohne weiteres in die USA weiterleiten
  • Aktivierung des Ortungsdienstes in der Facebook-App für Mobiltelefone, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät
  • das voreingestellte Häkchen, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik erlaubt

Das Gericht bezweifelte, dass die beanstandeten Voreinstellungen vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden. Damit seien sie unwirksam. Dass die von Facebook vorgelegten AGBs nicht verstanden werden (können), hat eine Dissertation bereits bewiesen, siehe "Die ungewollte Einwilligung im Fall von Facebook". Diese ergab, dass 99% der Facebook Nutzer diesen AGBs nie zugestimmt hätten, wenn sie ihre Bedeutung (gelesen und) verstanden hätten.

Facebook will in Berufung gehen und verweist auf "den ständigen Wandel, dem ihre AGBs unterliegen". Damit wird das Ganze voraussichtlich in ein bis zwei Jahren vor dem Berliner Kammergericht landen.

Ein Prozess für die Nutzerin eines Pseudonyms, also gegen die Klarnamenpflicht hatte der Datenschutzbeauftragte in Hamburg 2016 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg verloren, weil das Gericht wegen des Europasitzes von Facebook in Irland die irischen Datenschutzregeln zu Grunde gelegt hatten und es dort kein Recht auf die anonyme Nutzung des Internets gäbe. Deshalb ist das Berliner Urteil nun (erstmal) ein Meilenstein.

Leider wird das Telemediengesetz demnächst durch die neue europaweite ePrivacy-Verordnung abgelöst und dort gibt es nach dem derzeitigen Stand kein Recht auf die Nutzung von Pseudonymen. 

Mehr dazu bei http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/datenschutz-berliner-richter-weisen-facebook-in-die-schranken/20953316.html
und http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/regierungsberater-gerd-gigerenzer-wir-sind-laengst-auf-dem-weg-in-den-ueberwachungsstaat/20950328.html
und was alles gegen Facebook spricht haben wir hier erläutert https://www.aktion-freiheitstattangst.org/de/articles/2532-20111130-facebook-privatsphaere-leitfaden.htm

20180214 Klarnamenpflicht bei Facebook ist unwirksam

Kommentar: RE: 20180214 Klarnamenpflicht bei Facebook ist unwirksam

Die Bremer Landesdatenschutzbeauftragte Imke Sommer verweist auf die Dissertation von Robert Rothmann von der Universität Wien, wo 1019 Facebook-Nutzer befragt wurden. Damit sei klar, dass die Einwilligungen zu Facebooks Datenverarbeitungen unwirksam sind: "Jetzt haben wir nicht nur eine weitere Gerichtsentscheidung, die unsere Auffassung bestätigt, sondern den empirischen Beweis dafür."
Die ungewollte Einwilligung im Fall von Facebook

Merwan, 23.02.2018 09:58


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Created: 2018-02-14 09:24:25


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