11.04.2020 Seuchenschutz dominiert Grundrechte
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Versammlungsbehörde ignoriert eigene Vorschriften

Nach 60 Jahren Ostermärschen hat sich die Friedensbewegung ohne nennenswerten Widerstand zum Virtuellen Ostermarsch 2020 bekannt und dazu aufgerufen viele Virtuelle Ostermärsche stattfinden zu lassen. Jede/r soll über Ostern eine Friedensfahne, einen bunten Regenbogen, ein Banner, ein passendes Poster ins Fenster oder vom Balkon hängen lassen oder damit allein oder zu Zweit spazieren gehen.

Trotz dieser Bereitschaft für die Eindämmung des Virus auf die Tradition der Ostermärsche zu verzichten, werden die wenigen Veranstaltungen rigoros verboten.

In Berlin hat die Friedenskoordination (FRIKO) eine Mahnwache beim Verteidigungsministerium in der Stauffenbergstraße angemeldet. Dazu hat sie angegeben

  • eine feste Zahl von 15 Teilnehmern,
  • feste Standorte für diese im Abstand von 5m
  • dass alle TeilnehmerInnen einen Mundschutz tragen und nicht Covid-19-positiv sind

Entgegen dem grundgesetzlichen Recht auf freie Versammlung muss nach den z.Zt. geltenden Vorschriften auf die Anmeldung eine Genehmigung durch die Versammlungsbehörde der Polizei erfolgen, diese wurde verweigert. Dagegen wurde ein Eilantrag bei Gericht gestellt, der ebenfalls abgelehnt wurde. Die FRIKO stellt dazu fest

Eilantrag für Ostermarsch-Mahnwache am 11. April von Gericht untersagt
Veranstalterin protestiert gegen Gerichtsurteil

Der jährlichen Veranstalterin des Berliner Ostermarsches Berliner Friedenskoordination wird für den 11. April gerichtlich untersagt, sich zu einer genau 15-köpfigen Mahnwache unter freiem Himmel zu versammeln. Vorgesehen war, dass sich diese, namentlich und per Kontaktdaten bekannten Personen, mit Mundschutz versehen, jeweils im Abstand von 5 Metern und jeweils mit einem Großbuchstaben auf Plakat tragend so aufstellen, dass OSTERMARSCH 2020 zu lesen ist. Die Veranstalterin handelt im vollen Bewusstsein der Gefährlichkeit des Covid-19-Virus. Die Vorschriften des Berliner Infektionsschutzgesetzes, so wie sie für die Benutzung Öffentlicher Verkehrsmittel oder Treffen in Parks sinnigerweise Vorschrift sind, würden damit eingehalten werden.

Die Berliner Versammlungsbehörde lässt als Ausnahme vom strikten Versammlungsverbot sogar Versammlungen unter freiem Himmel bis zu einer Teilnehmerzahl von 20 Personen ausdrücklich zu, wenn sie in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes stehen. Das gerichtliche Verbot wird insbesondere damit begründet, dass die Veranstalterin nicht gewährleisten könne, zu verhindern, dass „die Möglichkeit eines unkontrollierten Zustroms weiterer Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht.“

Diese unterstellte Möglichkeit weisen wir als Veranstalterin als fadenscheinig zurück. Es ist die staatliche Aufgabe für die störungsfreie Durchführung einer angemeldeten politischen Veranstaltung, Sorge zu tragen.

Da am vorgesehenen Ort der Mahnwache (vor dem Bundesverteidigungsministerium am Reichpietschufer) in der Regel der Fußgängerverkehr als sehr gering anzusehen ist, für die Teilnahme an der Mahnwache nicht öffentlich geworben wurde, so dass der Veranstaltungsort öffentlich nicht bekannt ist, und die Veranstaltungsdauer mit unter 15 Minuten Länge angegeben wurde, ist der Ablehnungsgrund nach menschlichem Ermessen nicht nachvollziehbar und stellt damit aus unserer Sicht eine unverhältnismäßige Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit dar.

Die Friedensbewegung fordert seit 60 Jahren zu Ostern ein friedliches Zusammenleben der Völker, Abrüstung und die Abschaffung von Atomwaffen und stellt einen unverzichtbaren Faktor demokratischer Willensbildung und bürgerrechtlichen Engagements dar. Dies ist gerade in Zeiten massiv erhöhter Rüstungsausgaben von NATO und Bundeswehr, rekordhoher Rüstungsexporte, intensivierter NATO-Kriegsmanöver und Drohgebärden an Russlands Grenzen und der zunehmenden Militarisierung der EU von besonders großer Bedeutung. Versammlungs- und Meinungsfreiheit ist ein verbrieftes Grundrecht. Es wird nicht obrigkeitsstaatlich gewährt, sondern es wird von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen und unterliegt grundsätzlich dem staatlichen Schutz. In diesem Fall fühlen wir uns von den Behörden auf dieselbe Stufe gestellt wie Veranstalter von Partys, Kultur- und Sportveranstaltungen. Aus unserer Sicht findet hier eine unzulässige Grundwerteverschiebung zu Lasten von Demokratie- und Bürgerrechten statt.

Dagegen protestieren wir.

FRIEDENSKOORDINATION – BERLIN
www.frikoberlin.de

Mehr dazu bei https://www.aktion-freiheitstattangst.org/images/docs/202004PM_OstermahnwacheBerlin.pdf
und die Erklärung des Rechtsbeistands der FRIKO https://www.aktion-freiheitstattangst.org/images/docs/202004RA_Benedikt_Hopmann_Eilantrag.pdf


Kommentar: RE: 20200411 Seuchenschutz dominiert Grundrechte

Ich habe auch seltsames gesehen:
Kreuzberg Skalitzer Straße, da fahren 2 PKW mit "virtuellen Ostermarsch" Bildern in den Scheiben, die Insassen sogar mit Mundschutz und sie werden von der Polizei angehalten wegen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Sie hätten eine unangemeldete Demo durchgeführt.
Die spinnen, die Römer

Sebastian, 11.04.2020 10:17


RE: 20200411 Seuchenschutz dominiert Grundrechte

Ein weiteres Beispiel dafür, wie die absolut angemessenen und notwendigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Coronapandemie mißbraucht werden, um elementare Grundrechte auszuhöhlen bzw. zumindest zeitweise abzuschaffen. Eine äußerst gefährliche Tendenz.
Wenn das so weitergeht, werden wir uns an das Widerstandsrecht gem. Art. 20 IV GG zu erinnern.
Soweit sind wir also schon.

Di., 11.04.2020 10:29


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Created: 2020-04-11 08:45:21


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